Gemäss ursprünglicher Baubewilligung gehörten dazu aber in grösserem Umfange auch Lagerflächen und -räume. Insbesondere auch im Erdgeschoss (EG), ersten und zweiten Obergeschoss (1. + 2. OG) war in der Baubewilligung aus lärmschutzrechtlichen Gründen (unstrittig) eine Verteilung von 3/5 Lagerflächen zu 2/5 Arbeitsplätzen vorgesehen (vgl. Vi-act. 3). Wie der durch den Architekten der Beschwerdeführerin erstellten kubischen Berechnung entnommen werden kann (vgl. Bf-act. 9 = Viact.