3.6 Damit zeigt sich in Bezug auf den Gegenstand der Baubewilligung und die Bestimmung des Neubauwerts gemäss kantonaler Güterschatzung insgesamt ein gemischtes Bild. Zwar handelte es sich bei der Überbauung des angeschlossenen Grundstückes (bereits seit Anschluss des Neubaus an die öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsnetze der Gemeinde) zweifellos um ein Gewerbegebäude (mit Wohnung und Büro im Attikageschoss). Gemäss ursprünglicher Baubewilligung gehörten dazu aber in grösserem Umfange auch Lagerflächen und -räume.