Bf, S. 3 Ziff. III./1.). Insofern können die (gegebenenfalls) von der ursprünglichen Baubewilligung abweichenden Nutzungsänderungen/Umnutzungen bei Räumlichkeiten und Flächen (z.B. von La- 16 gerraum zu Arbeitsraum) durch die ursprüngliche Baubewilligung grundsätzlich nicht als gedeckt gelten.