seien, die entsprechenden Immissionsgrenzwerte eingehalten werden könnten. Eine neue Beurteilung und die Forderungen von weiteren Massnahmen bei einer allfälligen Änderung der Nutzungsart blieben durch die Baubewilligungsbehörden ausdrücklich vorbehalten (vgl. Vi-act. 4, 6 u. 7). Von der Beschwerdeführerin wird im Grundsatz auch nicht bestritten, dass aus Gründen des Lärmschutzes in der Baubewilligung (im EG, 1. + 2. OG) eine Verteilung von 3/5 Lager zu 2/5 Arbeitsplätzen vorgesehen war (vgl. Stellungnahme Bf, S. 3 Ziff.