3.4 Was im vorliegenden Fall den Gegenstand der (ursprünglichen) Baubewilligung anbetrifft, gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass die im lärmtechnischen Bericht vom 22. April 1991 empfohlenen Massnahmen (vgl. Vi-act. 3) zum Bestandteil der Baubewilligung erklärt wurden. Darin wurde festgestellt, dass ausser im Dachgeschoss (DG) in allen Geschossen (EG, 1. + 2. OG) an der Nordfassade des Gebäudes (angrenzend an die Autobahn A3) die Immissionsgrenzwerte für (lärmempfindliche) Betriebsräume überschritten wurden, weshalb im Baugesuch für diese Fassaden Schallschutzmassnahmen auszuweisen waren.