Bei den geplanten Baumassnahmen handle es sich mitnichten um geringfügige Instandstellungsarbeiten. Bei einer veranschlagten Bausumme von Fr. 1.5 Mio. sei von neubauartigen Veränderungen auszugehen. Zudem sei durch das vorgesehene publikumsorientierte Verkaufsgeschäft von einer erheblichen Änderung der Nutzung auszugehen, die eine Neuberechnung der Anschlussbeiträge mit Abzug der bereits bezahlten Beiträge gemäss Art. 54 Abs. 2 nWVR und Art. 24 Abs. 5 AR rechtfertige (vgl. insb. Vernehmlassung, Ziff. III./6.4. f. u. 6.13.).