III./31. u. 34.). Es liege weder eine Umnutzung vor, noch würden – abgesehen vom Einbau eines zusätzlichen Lifts – Veränderungen vorgenommen, die nicht der Werterhaltung und Gebäudesanierung dienten (vgl. insb. Beschwerde, S. 13 Ziff. III./35.). Gemäss den im Baubewilligungsverfahren eingereichten Unterlagen seien (lediglich) der Rückbau einer bestehenden internen Erschliessung und deren Neuerstellung an einem zentraleren Ort sowie die energetische Sanierung der Fassade inkl. Fenster vorgesehen (gewesen), verbunden mit der Neugestaltung der Fassade im Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Eingangs an der Südfassade (vgl. insb. Beschwerde, S. 13 Ziff. III./34.).