Das neue Wasserversorgungsreglement 2010 (nWVR) wie auch das neue Abwasserreglement 2010 (AR) stellen nunmehr auf den Gebäudeinhalt (mit nach Gebäudezweck differenzierten Gebührenansätzen pro Kubikmeter Gebäudeinhalt) als massgebendes Bemessungskriterium für die Festsetzung der Anschlussgebühren ab. Auch bei dieser Bemessungsmethode wird lediglich die tatsächliche Überbauung einer Liegenschaft berücksichtigt. Entsprechend sehen deshalb nun auch das neue Wasserversorgungsreglement (Art. 54 Abs. 2 nWVR) wie auch das neue Abwasserreglement (Art. 24 Abs. 5 AR)