Solche Nachforderungen müssen beim Vorliegen einer hinreichenden kommunalen Rechtsgrundlage zulässig sein, könnte ja sonst zum Beispiel durch etappenweises Bauen die Bezahlung der angemessenen Gebühr umgangen werden, was unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit nicht zugelassen werden kann (vgl. Urteil Verwaltungsgericht Bern VGE 18923 vom 23.9.1993 publiziert in BVR 1994 458 Erw. 3b S. 461 mit weiteren Hinweisen). 2.5 Auch im vorliegenden Fall sind die Grundlagen für die Nachforderung von ergänzenden Anschlussgebühren gegeben.