2P.232/2006 vom 16.4.2007 Erw. 3.6 mit weiteren Hinweisen). Wo die Bemessung nach dem gleichen Kriterium wie die bereits bezahlte frühere Abgabe erfolgt, ergibt sich die Pflicht zur Nachzahlung daraus, dass Veränderungen der Bemessungsgrundlage zu Nachforderungen führen müssen, weil sonst derjenige, der gleich zu Beginn eine grössere Baute erstellt, höhere Anschlussgebühren bezahlen müsste als derjenige, der später ein bereits bestehendes Gebäude aus- oder umbaut (vgl. Urteile des Bun- 12 desgerichts 2C_341/2009 vom 17.5.2010 Erw. 3.2; 2P.53/2007 vom 22.6.2007 Erw. 2.5).