Gemeinden, die die Anschlussgebühr nicht (oder nicht mehr) aufgrund von Ge- bäude- und Bewohnerwerten bestimmen, sondern den Gebäudeinhalt (gegebenenfalls mit nach Gebäudezweck differenzierten Gebührenansätzen pro Kubikmeter Gebäudeinhalt) als massgebliches Kriterium heranziehen, sehen in der Regel bei Änderungen in der Art der Überbauung oder Benützung einer angeschlossenen Liegenschaft, sowie bei Wiederaufbau eine Anpassung der Anschlussgebühren und Nachentrichtung des entsprechenden Mehrbetrags vor (vgl. VGE II 2011 7 vom 30.3.2011 [Gemeinde Oberiberg] publiziert in EGV-SZ 2011 B 5.1 S. 58 ff.; VGE II 2010 131 vom 27.1.2011 [Gemeinde Unteriberg]; VGE II 2008 27 vom 20.11.2008 [