3.3.1). Die Baute der Beschwerdeführerin ist bereits vor Jahren an das öffentliche Versorgungs- und Entsorgungsnetz der Gemeinde Altendorf angeschlossen worden – mit Einschätzungsverfügung vom 9. Juni 1994 wurden von der Werkkommission der Gemeinde Altendorf, gestützt auf das damals geltende Wasserversorgungsreglement 1981 (aWVR) und Kanalisationsreglement 1981 (aKR), einmalige Wasseranschlussgebühren von Fr. 178'920.-- (entsprechend 15 Promille des Neubauwerts gemäss kantonaler Güterschatzung) sowie einmalige Kanalisationsbeiträge von Fr. 190'848.-- (entsprechend 16 Promille vom Neubauwert gemäss kantonaler Güterschatzung)