2.2 Der Grundsatz der Einmaligkeit der Anschlussgebühr basiert darauf, dass die Anschlussgebühr mit dem konkreten Anschluss an die öffentlichen Versor- gungs- und Entsorgungsnetze der Gemeinde oder ihrer Anstalten fällig wird (vgl. VGE II 2011 7 vom 30.3.2011 Erw. 3.3.1).