10 der kantonalen Steuerverwaltung schätzen lassen und gestützt auf das Ergebnis dieser kantonalen Güterschatzung die einmaligen Wasser- und Abwasser- resp. Kanalisationsanschlussgebühren erhoben. Das Wasserversorgungs- (aWVR) und das Kanalisationsreglement (aKR) vom 10. März 1981, welche für die Erhebung der Gebühren massgeblich gewesen seien, hätten zur Bemessung der Gebühren auf die reinen Gebäudekosten abgestellt. Diese Gebühren seien bezahlt worden und es könnten deshalb nicht nochmals Anschlussgebühren erhoben werden (vgl. insb. Beschwerde, S. 13 Ziff. III./32. f.).