2.1 In grundsätzlicher Hinsicht, unter sinngemässer Berufung auf die Einmaligkeit der Anschlussgebühr (vgl. VGE 311/96 vom 29.8.1996 Erw. 2b mit Verweis auf BGE 112 Ia 260 Erw. 5a S. 263), macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe seinerzeit nach Beendigung der Bauarbeiten das neu erstellte Gewerbehaus mit einer Wohnung reglementskonform durch das Schätzungsamt