Die Anschlussgebühr wird im Zeitpunkt des Anschlusses an das Kanalisationsnetz fällig. Bei Neu-, Um- und Ersatzbauten hat der Bewilligungsnehmer bei Baubeginn 80% der gestützt auf die Anschlussbewilligung festgelegten Anschlussgebühren zu bezahlen. (3) (…) (4) Für industrielle und gewerbliche Betriebe kann der Gemeinderat die Anschlussgebühr unter Berücksichtigung der Art und Menge des Abwassers je nach Belastungsgrad für eine ARA erhöhen oder ermässigen. Abweichungen werden nur aufgrund eines ausgewiesenen Fachberichtes bewilligt.