Art. 60 (1) Die einmaligen Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer bzw. Baurechtsberechtigter der angeschlossenen Liegenschaft war. Veräussert ein Eigentümer sein Grundstück bevor aufgelaufene oder gestundete Beiträge oder Gebühren getilgt sind, haftet der Erwerber neben dem bisherigen Eigentümer für die Beitrags- und Gebührenausstände.