Bei Abbruch oder Zerstörung ohne Ersatzbau auf derselben Parzelle erfolgt keine Rückerstattung einer früher bezahlten Anschlussgebühr. (3) … (4) Für industrielle und gewerbliche Betriebe kann der Gemeinderat die Anschlussgebühren unter Berücksichtigung der Art und Menge der Wasserbereitschaft bis 50% erhöhen oder ermässigen. Abweichungen werden nur aufgrund eines ausgewiesenen Fachberichtes bewilligt. (…)