Keine Anschlussgebühren sind zu entrichten für Instandhaltungs- und Instandstellungsarbeiten sowie für Baumassnahmen, durch welche Wertverbesserungen vorgenommen werden, ohne dass Raum neu geschaffen wird (Art. 54 Abs. 1 letzter Satz nWVR bzw. Art. 24 Abs. 1 letzter Satz AR).