8 ohne angegliederten Betrieb auf Fr. 3.50 pro Kubikmeter Gebäudeinhalt (vgl. Art. 54 Abs. 1 nWVR bzw. Art. 24 Abs. 1 Bst. a AR). Bei Änderungen in der Art der Überbauung eines angeschlossenen Grundstückes sowie bei Um- und Wiederaufbau sind die Gebühren neu zu berechnen. Die früher bezahlte Anschlussgebühr ist in Abzug zu bringen. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen (vgl. Art. 54 Abs. 2 nWVR bzw. Art. 24 Abs. 5 AR).