26 zu leisten. 100 % der mutmasslichen Beiträge sind vor Baubeginn fällig, die definitive Rechnungsstellung erfolgt aufgrund der kantonalen Güterschätzung. (…) Art. 29 [Industrie und Gewerbe] Industrie- und Gewerbebetriebe leisten ihre Beiträge an die Abwasserreinigungsanlage gemäss Art. 24b und 26b nach Einwohnergleichwerten, welche aufgrund der VSA-Richtlinien ermittelt werden. Die Beiträge an die Kanalisationsanlagen werden nach dem Zeitbauwert gemäss kantonaler Güterschatzung berechnet. (…) Art. 31 [Beitragsnachzahlung]