An die Erstellung der Abwasseranlagen haben die Grundeigentümer aller durch Art. 6 nicht ausgenommenen Neubauten in der Gemeinde Altendorf folgende einmalige Beiträge zu leisten: a) an die Kanalisation 16 o/oo vom Zeitbauwert gemäss kantonaler Güterschatzung. b) an die Abwasserreinigungsanlage: je Bewohnerwert Neubauten mit Abwasserfaulräumen oder Klärgruben Fr. 100.-- Neubauten ohne Kläreinrichtungen Fr. 200.-- Alle Bauten mit Baubewilligung ab 1. Februar 1969 gelten als Neubauten und haben die Beiträge nach Art. 26 zu leisten.