Für den Anschluss an die WVA und die Mitbenützung der bestehenden Wasserversorgungsanlagen wird eine einmalige Anschlussgebühr erhoben. Die Anschlussgebühr wird in Promillen des Zeitbauwertes des erschlossenen Gebäudes, gemäss kantonaler Güterschatzung, im Zeitpunkt des Anschlusses (bei Neubauten: Neubauwertes) berechnet. Sind die Gebäudeeigentümer juristische Personen, so wird der Zeitwert durch einen, vom Gemeinderat bestimmten Schatzer ermittelt. Bei Erhöhung des Zeitwertes infolge Um- oder Erweiterungsbauten ist die Anschlussgebühr nachzuzahlen.