24 und Art. 26 aKR). Die (einmaligen) Anschlussgebühren wurden in Promillen des Zeitbauwerts des erschlossenen Gebäudes, gemäss kantonaler Güterschatzung, im Zeitpunkt des Anschlusses (bei Neubauten: Neubauwertes) (und je Bewohnerwert; ARA-Beitrag) berechnet, wobei die Anschlussgebühren bei Erhöhung des Zeitwertes (oder der Erhöhung der Bewohnerwerte; ARA- Beitrag) infolge Um- oder Erweiterungsbauten bzw. baulicher Massnahmen nachzuzahlen waren (vgl. Art. 56 Abs. 2 aWVR bzw. Art. 31 aKR). Das Wasserversorgungs-Reglement (aWVR) der Gemeinde Altendorf vom 10. März 1981 (Inkrafttreten am 1. Juni 1981) lautete auszugsweise wie folgt: Art. 56 [Anschlussgebühren]