Die Anschlussgebühr wird für den erstmaligen Anschluss einer Baute oder Anlage an das öffentliche Kanalisationsnetz sowie bei wesentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen erhoben (§ 33 Abs. 1 EGzGSchG). Gemäss § 33 6 Abs. 2 EGzGSchG sind für die Festsetzung der Anschlussgebühr einzeln oder kombiniert zu berücksichtigen: a) die massgebende Nutzfläche; b) der Wert der Bauten und Anlagen; c) der umbaute Raum der Bauten und Anlagen; d) die maximal möglichen Einwohnergleichwerte; e) der Versickerungsanteil von nicht verschmutztem Abwasser.