1.2 Im Bereich des Abwasserrechts schreibt das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG; SRSZ 712.110) vom 19. April 2000 in Anwendung des bundesrechtlich vorgeschriebenen Verursacherprinzips (Art. 3a, 60a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [GSchG; SR 814.20] vom 24.1.1991) zudem ebenfalls vor, dass die Gemeinden die Aufwendungen für die Siedlungsentwässerung durch a) Anschlussgebühren; b) Benutzungsgebühren; und c) Abgeltungen und Beiträge von Bund und Kanton decken. Zusätzlich können sie im Abwasserreglement Erschliessungsbeiträge vorsehen.