5 2. Eventuell seien die Wasseranschlussgebühren von CHF 191‘989.00 und die Abwasseranschlussgebühren von CHF 191‘989.00 um 50 % auf je CHF 95‘994.50 zu reduzieren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. G. Mit Verfügung vom 28. November 2017 überweist der Regierungsrat die Beschwerde gestützt auf § 52 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 als Sprungbeschwerde zum Entscheid ans Verwaltungsgericht.