E. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2017 lehnte der Gemeinderat Altendorf die Einsprache der A.________ AG gegen die Gebühren sowie das Gesuch um Reduktion der Anschlussgebühren ab (Bf-act. 1 = Vi-act. 26). Zur Begründung wurde angeführt, das Ausmass des geplanten Umbaus und die teilweise Umnutzung würden die Instandhaltungs- und Instandstellungsarbeiten im Sinne von Art. 54 Abs. 1 nWVR bzw. Art. 24 Abs. 1 AR bei weitem überschreiten. Mit Bezug auf die mutmasslichen Baukosten von Fr. 1'500'000.-- und die Umnutzung sei vielmehr von neubauartigen Veränderungen auszugehen, womit die Neuberechnung der Anschlussgebühren gemäss Art. 54 Abs. 2 nWVR, bzw. Art.