4 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einsprachegegnerin. Nach Ansicht der A.________ AG fehlt es grundsätzlich an den Voraussetzungen für die Erhebung von (nachträglichen) Anschlussgebühren, da im Vergleich zur früheren Nutzung kein Raum neu geschaffen werde, und auch die Art der Überbauung des angeschlossenen Grundstückes nicht geändert werde. In jedem Fall sei gestützt auf den Fachbericht eine Reduktion der Anschlussgebühren auf 50% der Normalgebühr geboten und zulässig.