{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b842a8ad61a7c27bbada8ca98ced02c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_104_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_104", "Checksum": "3134918592f1815a62d5438cd1d6d82e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 26.06.2018 II 2017 104\nRegeste:\nKausalabgaben (Wasser- und Abwasseranschlussgebühren) | Kausalabgaben\n\n 28\nDamit vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht darzutun, dass (und inwiefern) die Schematisierung, wie sie im Kausalabgaberecht aus Gründen der Praktikabilität zulässig sein muss, in ihrem Fall (insgesamt) zu einem unvernünftigen\nund nicht vertretbaren Ergebnis führt und sich deshalb eine Ermässigung der Anschlussgebühren oder ein Abweichen von der Berechnungsart zwingend aufdrängen sollte. Den besonderen Eigenschaften der Baute und deren Nutzungszweck wird grundsätzlich dadurch Rechnung getragen, dass die Gebührenansätze bei der Bemessung der Anschlussgebühren aufgrund des Gebäudeinhalts je\nnach Gebäudezweck (Wohnbauten, Büro- und Gewerbebauten, Öffentliche Gebäude, Garagen, Neben- und Industriebauten, Lager ohne angegliederten Betrieb) differenziert werden. Diese Berechnungsart berücksichtigt bereits weitgehend die Besonderheiten der einzelnen Arten von Bauten und ihrer Nutzung. Es\nkann insofern auch nicht von einem Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip oder\nvon einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gesprochen werden. Inwiefern sich ansonsten die Liegenschaft der Beschwerdeführerin hinsichtlich des\nWasserverbrauchs bzw. Abwasseranfalls wesentlich von gewöhnlichen Gewerbebauten unterscheiden soll, ist aufgrund des Fachberichts nicht ersichtlich. Die\nBeschwerdeführerin vermag damit nicht darzutun, inwiefern die Anwendung der\nordentlichen Bemessungsregeln zu einem geradezu unhaltbaren Ergebnis führen\nsollte. Wenn deshalb die Vorinstanz aufgrund des Fachberichts eine Ermässigung der Anschlussgebühren oder ein Abweichen von der Berechnungsart nicht\nals gerechtfertigt erachtet, ist dies nicht zu beanstanden.\n\n7.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet\nund ist insofern im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, als die durch die Beschwerdeführerin ergänzend zu entrichtenden Wasseranschlussgebühren auf\nTotal Fr. 53'566.45 (inkl. 2.5% MwSt) und Abwasseranschlussgebühren auf Total\nFr. 56'440.75 (inkl. 8.0% MwSt) herabzusetzen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n7.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die Verfahrenskosten von\nFr. 3'000.-- (inkl. Kanzleigebühren und Barauslagen) je zur Hälfte (je Fr. 1'500.--)\nzu Lasten der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz (§ 72 Abs. 2 VRP).\n\n7.3 Der anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführerin ist zudem zu Lasten\nder Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 Abs. 1\nVRP), welche in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte\nvom 27. Januar 1975 (GebTRA; SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in\nVerfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis\nFr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs\n\n29\nenthaltenen Kriterien, in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf\nFr. 1'500.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgesetzt wird.\n\n30\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des\nGemeinderates Altendorf vom 20. Oktober 2017 aufgehoben und im Sinne\nder Erwägungen werden die durch die Beschwerdeführerin ergänzend zu\nentrichtenden Wasseranschlussgebühren auf Total Fr. 53'566.45 (inkl.\n2.5% MwSt) und Abwasseranschlussgebühren auf Total Fr. 56'440.75 (inkl.\n8.0% MwSt) herabgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) festgesetzt und je zur Hälfte (je Fr. 1'500.--) der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat\nam 4. Dezember 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt, so\ndass eine offene Forderung von Fr. 700.-- verbleibt.\n\nDie Vorinstanz und die Beschwerdeführerin haben ihr Kostentreffnis innert\n30 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Entscheides auf das Postkonto\n60-22238-6 des Verwaltungsgerichts einzuzahlen.\n\n3. Die Vorinstanz hat der anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführerin für\ndas verwaltungsgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung\nvon Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu entrichten.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten\ngerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n\n den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)\n die Vorinstanz (R)\n den Regierungsrat (2)\n und das Sicherheitsdepartement, Rechts- und Beschwerdedienst (z.K.).\n\nSchwyz, 26. Juni 2018\n\n31\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDer Gerichtsschreiber:\n\n"}