{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b842a8ad61a7c27bbada8ca98ced02c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_104_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_104", "Checksum": "3134918592f1815a62d5438cd1d6d82e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Oktober 2017 (Bf-act. 24 = Vi-act. 25) lege eindeutig dar, weshalb in jedem Fall eine Reduktion der Anschlussgebühren auf 50 % der Normalgebühr\ngeboten und zulässig sei. Der Wasserbezug habe sich zwischen 1'365 Kubikmeter und 2'700 Kubikmeter pro Jahr bewegt, je nachdem wie viele Mitarbeitende\nbeschäftigt gewesen seien. Dementsprechend habe immer eine betrieblich und\nnicht nur als Lager benutzte Gewerbebaute vorgelegen. An den heute vorhandenen Wasserbezugsmöglichkeiten werde sich durch den Umbau nachweislich\nnichts ändern (vgl. Beschwerde, S. 12 Ziff. III./29. f.).\n\n6.2 Die Vorinstanz erachtet eine Reduktion der Anschlussgebühren als nicht\ngerechtfertigt. Nach Ansicht der Vorinstanz würde eine Reduktion der Anschlussgebühren nur in Frage kommen, wenn z.B. technisch bedingt für Kühlzwecke ein grosser Wasserbedarf entstehe, ohne dass dabei die Abwasserreinigungsanlage im Vergleich zum \"Normalfall\" übermässig belastet werde, was vorliegend aufgrund des Fachberichts nicht ausgewiesen sei (vgl. Vernehmlassung,\nZiff. III./6.16.)\n\n27\n6.3 Gestützt auf das neue Wasserversorgungsreglement (nWVR) und Abwasserreglement (AR) kann der Gemeinderat für industrielle und gewerbliche Betriebe die Anschlussgebühren unter Berücksichtigung der Art und Menge der Wasserbereitschaft bis 50% erhöhen oder ermässigen (Art. 54 Abs. 4 nWVR), bzw.\nunter Berücksichtigung der Art und Menge des Abwassers je nach Belastungsgrad für eine ARA erhöhen oder ermässigen (Art. 24 Abs. 4 AR). Im Bereich des\nAbwasserrechts kann der Gemeinderat zudem nach Art. 22 Abs. 2 AR von der\nBerechnungsart der Beiträge und Gebühren abweichen, wenn deren Höhe im\nEinzelfall dem Nutzen, den das Grundstück durch den Bau, Unterhalt und Betrieb\nder Abwasseranlagen erfährt, offensichtlich nicht entspricht. Abweichungen werden (in allen Fällen) nur aufgrund eines ausgewiesenen Fachberichts bewilligt.\nDamit kann (zur Vermeidung sachwidriger Ergebnisse) besonderen Eigenschaften (bzw. Zwecken) der Baute Rechnung getragen werden. Dies gilt insbesondere bei Industriebauten, welche je nach Nutzungszweck einen im Verhältnis zur\nBemessungsgrundlage (für die Bemessung der Anschlussgebühr) extrem niedrigen oder extrem hohen Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall haben (vgl.\nhierzu auch Urteile des Bundesgerichts 2P.232/2006 vom 16.4.2007 Erw. 3.4;\n2C_656/2008 vom 29.5.2009 Erw. 3.5; 2C_101/2007 vom 22.8.2007 Erw. 4.3).\n\n6.4 Dadurch, dass im Fachbericht Anschlussgebühren der F.________ AG\nvom 3. Oktober 2017 (Bf-act. 24 = Vi-act. 25) ausgeführt wird, dass die vorgesehene Nutzungsänderung (vom Logistikzentrum zum Wohncenter) keine Mehrbelastung bringe, weder für die Wasserversorgung noch für die Abwassermenge,\ndie Belegung des Gebäudes insgesamt kleiner werde und damit die Belastungswerte geringer ausfielen, und nicht geplant sei, die bestehenden sanitarischen\nEinrichtungen zu erweitern, sondern zu sanieren, wird von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt, dass (und inwiefern) aufgrund besonderer Eigenschaften der\nBaute und deren Nutzungszweck die Bemessungsmethode (mit dem Gebäudeinhalt als Bemessungsgrundlage) für die Anschlussgebühren zu einem (insgesamt) sachwidrigen Ergebnis führen würde. Die Beschwerdeführerin behauptet\njedenfalls nicht, dass bei ihrer Liegenschaft (bei gesamthafter Betrachtung) der\nWasserverbrauch bzw. Abwasseranfall stark von den durchschnittlichen Verhältnissen abweiche und das Gebäudevolumen daher in einem Missverhältnis zum\nNutzungspotential ihres Wasser- und Abwasseranschlusses stehe. Sie stört sich\nvielmehr (auch in dem Fachbericht) hauptsächlich daran, dass die geplanten\nBaumassnahmen und vorgesehene Nutzungsänderung, die keine Mehrbelastung\nfür die Versorgungs- und Entsorgungsanlagen bringen sollen, eine Pflicht zur\nNachzahlung von Anschlussgebühren auslösen (vgl. dazu bereits vorne\nErw. 4.6).\n\n"}