{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b842a8ad61a7c27bbada8ca98ced02c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_104_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_104", "Checksum": "3134918592f1815a62d5438cd1d6d82e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 26.06.2018 II 2017 104\nRegeste:\nKausalabgaben (Wasser- und Abwasseranschlussgebühren) | Kausalabgaben\n\n5.3 Im vorliegenden Fall nahm die Tiefbaukommission der Gemeinde Altendorf\nzunächst für die Festsetzung der Abgaben (Zusatzgebühr bei Änderung) für das\nGeschäftshaus mit Wohnung und Büro im Attikageschoss (Gesamttotal\n56'595 m3) eine Neuberechnung der Anschlussgebühren nach den neuen Bemessungsregeln vor und brachte davon die früher bezahlten Anschlussgebühren\nin Abzug. Auf Einsprache hin zog die Tiefbaukommission sodann ihre Verfügung\nin Wiedererwägung und setzte die (nachträglichen) Anschlussgebühren neu fest,\nwobei sie nur noch den Gebäudeinhalt infolge Umnutzung von Logistik- in Verkaufsflächen (27'472 m3) im Erdgeschoss (EG) und im ersten und zweiten Obergeschoss (1. + 2. OG) als Bemessungsgrundlage heranzog und mit dem Gebührenansatz für Büro- und Gewerbebauten von Fr. 7.00 pro m3 (neue Nutzung)\nabzüglich Gebührenansatz für Lagerhallen von Fr. 3.50 pro m3 (bisherige Nutzung) multiplizierte (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C).\n\n5.4.1 Der Widerruf erweist sich grundsätzlich als richtig, weil zunächst von der\nNeuberechnung der Anschlussgebühren nach dem neuen System die früher bezahlten Anschlussgebühren in Abzug gebracht wurden, ohne dass eine Umrechnung der früher bezahlten Anschlussgebühren nach den neuen Bemessungsregeln vorgenommen wurde. Mit der Wiedererwägung wurde im Prinzip von der\nTiefbaukommission auch richtig erkannt, dass für die Ermittlung der nachträglichen Anschlussgebühren nur die Nutzungsänderungen im Erdgeschoss (EG)\nund im ersten und zweiten Obergeschoss (1. + 2. OG) herangezogen werden\n\n25\nmüssen, weil die übrigen Nutzungen des Gebäudes mit der Lagerfläche im Untergeschoss (UG) sowie den Büros und der Attikawohnung im Dachgeschoss\n(DG) unverändert bleiben.\n\n5.4.2 Als zu pauschal und nicht haltbar erweist es sich hingegen, soweit für die\nNutzungsänderungen im Erdgeschoss (EG) und im ersten und zweiten Obergeschoss (1. + 2. OG) davon ausgegangen wird, dass die ursprüngliche Berechnung der (einmaligen) Anschlussgebühren (insgesamt) auf dem Ansatz für Lagerhallen (Fr. 3.50 pro m3) basiert habe, und die Nutzungsänderung/Umnutzung\nvon Logistik- in Verkaufsflächen eine Neuberechnung nach dem neuen System\nzum höheren Gebührenansatz für Büro- und Gewerbebauten (Fr. 7.00 pro m3)\nrechtfertigte. Es ist zwar nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht\nzu beanstanden, wenn bei Mischbauten bei der Wahl des Tarifs auf die mehrheitliche Nutzung eines Gebäudes (Präponderanzmethode) abgestellt wird (vgl. VGE\nII 2011 7 vom 30.3.2011 Erw. 3.2 publiziert in EGV-SZ 2011, B 5.1 S. 58 ff.). Dadurch wird hier jedoch der früher bezahlten Anschlussgebühr bzw. dem damit bereits abgegoltenen Mass an Ausnützung der Liegenschaft nur ungenügend\nRechnung getragen. Es darf bei dem Methodenwechsel nicht unberücksichtigt\nbleiben, dass für die Berechnung der früher bezahlten Anschlussgebühren bei\nder Bestimmung des Neubauwertes gemäss kantonaler Güterschatzung insgesamt von einem Gewerbe mit gemischter Nutzung (Wohnbauten, Lagerhäuser,\nWerkstattgebäude) ausgegangen worden war. Einheitspreise für einzelne Gebäudeabteilungen (z.B. Wohnbauten, Lagerhallen) wurden nicht (gesondert)\nberücksichtigt (vgl. dazu bereits vorne Erw. 3.5).\n\n5.5 Im Sinne eines gerechten Interessenausgleichs und mit Rücksicht auf das\nRückwirkungsverbot erscheint es daher angezeigt, die gemäss ursprünglicher\nBaubewilligung geforderte Aufteilung in Lagerflächen und Arbeitsplätze (im Verhältnis 3/5 Lagerflächen zu 2/5 Arbeitsplätze) der vorgesehenen Nutzungsänderung/Umnutzung von Logistik- in Verkaufsflächen gegenüberzustellen. Zusatzgebühren sollen nur auf dem Gebäudevolumen erhoben werden, das bisher\n(gemäss ursprünglicher Baubewilligung) als Lagerflächen ausgeschieden war\n(oder hätte ausgeschieden sein sollen) und durch die Nutzungsänderung (d.h.\nden Umbau und die Änderung in der Art der Benützung der angeschlossenen\nLiegenschaft) fortan als Verkaufsflächen genutzt wird. Dazu kann grundsätzlich\nauf die vom Architekten der Beschwerdeführerin vorgenommene kubische Berechnung abgestellt werden (vgl. Bf-act. 9 = Vi-act. 22).\n\nWenn von dem Gebäudevolumen im EG/OG1/OG2 von insgesamt 38'497.20 m3\n(EG: 14'452.20 m3; OG1: 12'022.50 m3; OG2: 12'022.50 m3) ursprünglich 3/5 auf\nLagerflächen entfielen, so entspricht dies einem Bauvolumen für Lager von\n\n26\n23'098.32 m3; nach dem Umbau und der Nutzungsänderung verbleibt im\nEG/OG1/OG2 noch als Lager ein Bauvolumen von insgesamt 8'166.90 m3\n(EG: 2'486.40 m3; OG1: -; OG2: 5'680.50 m3). Die Differenz beträgt demnach\n14'931.42 m3 und entspricht der Nutzungsänderung/Umnutzung von Lager- in\nGewerbefläche bzw. Rauminhalt. Nur in diesem Umfang kann es im Sinne eines\ngerechten Interessenausgleichs sachlich als gerechtfertigt gelten, dass der höhere Gebührenansatz für Büro- und Gewerbebauten von Fr. 7.00 pro m3 (statt\nFr. 3.50 pro m3 für Lagerhallen) zur Anwendung kommt.\n\nDementsprechend ergeben sich folgende, von der Beschwerdeführerin durch\nden Umbau und die Nutzungsänderung bzw. Umnutzung von Lager- in\nGewerbefläche bzw. Rauminhalt ergänzend zu entrichtende Wasseranschlussgebühren und Abwasseranschlussgebühren:\nZusatzgebühr bei Nutzungsänderung/Umnutzung\n\nMehrkubatur EG/OG1/OG2 (Büro- und Gewerbebauten) 14'931.42 m3 à Fr. 7.00\n\n./. Kubatur EG/OG1/OG2 (Lagerhallen) 14’931.42 m3 à Fr. 3.50\n\nZusätzliche Anschlussgebühr je für Wasser bzw. Abwasser: Fr. 52'259.97\n\nZuzüglich 2,5% MwSt für Wasser bzw. 8,0% MwSt für Abwasser\n\n"}