{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b842a8ad61a7c27bbada8ca98ced02c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_104_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_104", "Checksum": "3134918592f1815a62d5438cd1d6d82e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 26.06.2018 II 2017 104\nRegeste:\nKausalabgaben (Wasser- und Abwasseranschlussgebühren) | Kausalabgaben\n\n4.7 Wie bereits festgestellt wurde (vgl. vorne Erw. 3.7), besteht auch ein sachlicher Zusammenhang der baulichen Massnahmen (Fassadensanierung, interne\nErschliessung und neuer Eingangsbereich mit Treppenhaus und Lift) mit den Änderungen in der Art der Überbauung des angeschlossenen Grundstückes bzw.\nBenützung der angeschlossenen Liegenschaft und dementsprechend mit der Ursache der Gebührenerhöhung. Die Beschwerdeführerin kann sich deshalb nicht\ndarauf berufen, dass ausschliesslich Renovationsarbeiten (Erneuerung des Bestehenden) und energiesparende Massnahmen vorgenommen würden, für welche keine Anschlussgebühren zu entrichten seien (Art. 54 Abs. 1 nWVR bzw.\nArt. 24 Abs. 1 AR). Von daher lässt sich auch nicht sagen, dass in Bezug auf die\ngetätigten Investitionen die (schematische) Korrelation mit der (vermutungsweise\ngesteigerten) tatsächlichen Nutzung der Versorgungs- und Entsorgungsanlagen\nso weit aufgebrochen würde, dass das Äquivalenzprinzip verletzt wäre und eine\nAbkehr von der angewandten Bemessungsmethode geboten erschiene (vgl.\nhierzu Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft BL Entscheid Nr. 650\n09 56 vom 25.1.2010 Erw. 5.2 abrufbar unter www.baselland.ch/politik-und-\nbehorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht, mit Hinweis auf Urteil des\nBundesgerichts 2C_656/2008 vom 29.5.2009 Erw. 3.5).\n\n5.1 Mit dem Wasserversorgungsreglement (nWVR) und Abwasserreglement\n(AR) der Gemeinde Altendorf, beide gültig ab 1. Oktober 2010, wurde zugleich\neine Methodenänderung bei der Berechnung der Anschlussgebühren vorge-\n\n23\nnommen. Während die (einmaligen) Anschlussgebühren gemäss den früheren\nkommunalen Reglementen (aWVR; aKR) aufgrund der Gebäudewerte (und der\nBewohnerwerte; ARA-Beitrag) ermittelt worden waren, sehen das neu geltende\nWasserversorgungsreglement (nWVR) und Abwasserreglement (AR) die Berechnung gestützt auf den Gebäudeinhalt (Kubatur und Nutzung) (und den Bewohnergleichwert; ARA-Beitrag) vor.\n\nDie neuen Reglementsbestimmungen bezwecken, das System der Bemessung\nnach dem Gebäudeinhalt nicht nur bei Neubauten, sondern auch bei Änderung in\nder Art der Überbauung eines angeschlossenen Grundstückes sowie bei Umund Wiederaufbau einzuführen. Die neuen Reglementsbestimmungen sehen dazu vor, dass von der (nachträglichen) Anschlussgebühr nach dem neuen System\ndie früher bezahlte Anschlussgebühr in Abzug gebracht werden kann (vgl. Art. 54\nAbs. 2 nWVR bzw. Art. 24 Abs. 5 AR). Wenn Anschlussgebühren aufgrund von\nVorschriften verfügt werden, die erst nach dem erfolgten Anschluss in Kraft treten, stellt dies eine – nur in engen Grenzen zulässige – Rückwirkung dar.\n\nIm vorliegenden Fall wurden die früher bezahlten (einmaligen) Anschlussgebühren noch unter den alten Reglementsbestimmungen in Promillen des Neubauwertes (gemäss kantonaler Güterschatzung) festgesetzt. Dadurch, dass die\nnach dem alten Recht entrichteten Anschlussgebühren von den Anschlussgebühren nach dem neuen System in Abzug gebracht werden können, werden alte\nund neue Bemessungsmethode vermengt. Dies kann auf eine unzulässige\nRückwirkung hinauslaufen, soweit nicht hinreichend berücksichtigt wird, dass mit\nder ursprünglich geleisteten Anschlussgebühr schon ein bestimmtes Mass an\nAusnützung der Liegenschaft abgegolten wurde. Um das zu vermeiden, muss die\nAnschlussgebühr, die nach dem alten Recht entrichtet wurde, nach den neuen\nBemessungsregeln umgerechnet werden (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_341/2009 vom 17.5.2010 Erw. 5; vgl. dazu auch Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft BL Entscheid Nr. 650 11 42 / 650 11 43 vom\n25.8.2011 abrufbar unter www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/enteignungsgericht).\n\n5.2 Das Verwaltungsgericht setzte sich schon in VGE 708/99 vom 17. Dezember 1999 (=EGV-SZ 1999 Nr. 21) mit der Frage auseinander, wie bei einem solchen Methodenwechsel (Wechsel von bisher Gebäudewert zu Gebäudeinhalt als\nBemessungsgrundlage) die erste, bereits bezahlte Anschlussgebühr bei der Ermittlung der neuen Gebühr anzurechnen ist. Es frage sich namentlich, ob bei der\nAnrechnung die erste Gebühr teuerungsbedingt anzupassen sei, oder ob so vorzugehen sei, wie wenn die erstmalige Gebühr ebenfalls nach Kubaturen berechnet worden wäre. Für das zuletzt genannte Vorgehen spreche, dass der Tatbe-\n\n24\nstand für die zusätzliche Anschlussgebühr unter dem neuen Recht eingetreten\nsei und das neue Recht die Anschlussgebühr grundsätzlich nach Kubaturen bemesse. Analog zum Mehrwert in den Fällen, in welchen das anwendbare Kanalisationsreglement auf die (durch Erweiterung, Zweckänderung oder Wiederaufbau erfolgte) Wertsteigerung abstelle, müsse konsequenterweise die Mehrkubatur als Bemessungsgrundlage für die zusätzliche Anschlussgebühr herangezogen werden. Damit entfalle – im Lichte der Einmaligkeit der Anschlussgebühr –\neine allfällige Teuerung des Gebührenansatzes für das bisherige, bereits angeschlossene (und abgerechnete) Gebäudevolumen (VGE 708/99 vom 17.12.1999\nErw. 3d publiziert in EGV-SZ 1999 Nr. 21 S. 68 ff.; bestätigt in VGE II 2011 7 vom\n30.3.2011 Erw. 3.3.2 publiziert in EGV-SZ 2011 B 5.1 S. 58 ff.). Unabhängig davon, ob und wie die Anschlussgebühr für die vorbestehende Baute berechnet\nwurde, ist es nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, die\nMehrkubatur (bezogen auf die Nutzung) als Bemessungsgrundlage für die zusätzliche Anschlussgebühr bei An- und Umbauten heranzuziehen (VGE II 2015\n14 vom 15.12.2016 Erw. 3.5; VGE II 2008 27 vom 20.11.2008 Erw. 1.4; VGE\n708/99 vom 17.12.1999 Erw. 3d publiziert in EGV-SZ 1999 Nr. 21 S. 68 ff.).\n\n"}