{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b842a8ad61a7c27bbada8ca98ced02c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_104_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_104", "Checksum": "3134918592f1815a62d5438cd1d6d82e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 26.06.2018 II 2017 104\nRegeste:\nKausalabgaben (Wasser- und Abwasseranschlussgebühren) | Kausalabgaben\n\n4.4 Die Rechtsprechung erachtet es unter dem Gesichtswinkel des Äquivalenzprinzips als zulässig, wenn bei der Bemessung der Anschlussgebühren nicht\nalle Umstände berücksichtigt werden, die im konkreten Fall das Mass der künftigen Inanspruchnahme der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinflussen. Eine gewisse Schematisierung ist zulässig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1061/2015 vom 9.1.2017 Erw. 2.3; 2C_816/2009 vom 3.10.2011\nErw. 5.1 mit Hinweisen). Dabei muss sich die Bemessung dieser Abgabe nicht\nnotwendigerweise nach dem dem Gemeinwesen aus dem einzelnen Anschluss\njeweils konkret entstehenden Aufwand richten, sondern es darf mittels schematischer Kriterien auf den dem Pflichtigen erwachsenden Vorteil abgestellt werden\n(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1054/2013 vom 20.9.2014 Erw. 6.3;\n2C_656/2008 vom 29.5.2009 Erw. 3.3).\n\nDas neue Wasserversorgungsreglement (vgl. Art. 54 nWVR) und das neue Abwasserreglement (Art. 24 AR) der Gemeinde Altendorf sehen für die Erhebung\nder Anschlussgebühr den Gebäudeinhalt (mit nach Gebäudezweck differenzierten Gebührenansätzen pro Kubikmeter Gebäudeinhalt) als Bemessungsgrundlage vor. Wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung bereits bestätigt hat,\nführt der Rauminhalt der Gebäude als Bemessungskriterium im Normalfall, ähnlich wie der Gebäudeversicherungswert zu vertretbaren Ergebnissen und lässt\nsich insoweit nicht beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_101/2007\nvom 22.8.2007 Erw. 4.4). Dementsprechend darf auch davon ausgegangen wer-\n\n21\nden, dass der Gebäudeinhalt ein grundsätzlich taugliches Bemessungskriterium\nbildet, welches den dem Eigentümer aus der Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung des Gebäudes erwachsenden Vorteil zuverlässig zum Ausdruck\nbringt, ohne dass zusätzlich auf das Mass der mutmasslichen Inanspruchnahme\nder Versorgungs- und Entsorgungsnetze abgestellt werden müsste.\n\n4.5 Gestützt auf diese (schematische) Betrachtungsweise darf, wie dies vorliegend die massgeblichen Vorschriften vorsehen, auch bei nachträglichen Änderungen in der Art der Überbauung des angeschlossenen Grundstückes sowie\nUmbauten, wodurch der Rauminhalt des Gebäudes erweitert oder auch der Nutzungszweck geändert wird, eine ergänzende Anschlussgebühr erhoben werden,\nohne dass es auf die zu erwartende Mehr- oder Minderbelastung der Versor-\ngungs- und Entsorgungsnetze ankäme. Soweit nicht besondere Eigenschaften\nder Baute einer solchen Betrachtungsweise entgegen stehen (vgl. dazu hinten\nErw. 6), genügt eine Erweiterung des Gebäudeinhalts (Mehrkubatur) oder Erhöhung des Gebührenansatzes infolge des geänderten Nutzungszwecks, um eine entsprechende ergänzende Anschlussgebühr erheben zu können (siehe auch\nUrteile des Bundesgerichts 2C_656/2008 vom 29.5.2009 Erw. 3.3 und\n2P.232/2006 vom 16.4.2007 Erw. 4.1 [betr. Erhebung einer ergänzenden Anschlussgebühr bei Erhöhung des Gebäudeversicherungswerts durch nachträgliche bauliche Veränderungen wie Umbau oder Erweiterung]).\n\nWenn man den Gebäudeinhalt (gegebenenfalls mit nach Gebäudezweck differenzierten Gebührenansätzen pro Kubikmeter Gebäudeinhalt) als geeignetes Kriterium zur Bemessung des Vorteils des Anschlusses betrachtet, liegt darin keine\nVerletzung des Äquivalenzprinzips, dass bei einer Veränderung der entsprechenden Bemessungsgrundlagen (durch Änderungen in der Art der Überbauung\ndes angeschlossenen Grundstückes) eine Neuberechnung der Anschlussgebühren und gegebenenfalls (nach Abzug der früher bezahlten Anschlussgebühren) Nachzahlung ergänzender Anschlussgebühren vorgesehen wird (vgl.\ndazu bereits VGE II 2010 131 vom 27.1.2011 Erw. 3.2 [betr. Anpassung der Kanalisationsanschlussgebühr bei einem aufgrund eines Anbaus vergrösserten Gebäudeinhalts]; VGE II 2008 27 vom 20.11.2008 Erw. 1.4 [Heranziehung der\nMehrkubatur als Bemessungsgrundlage für die zusätzliche Anschlussgebühr bei\nAn- und Umbauten]).\n\n4.6 Bei genauer Betrachtung wird von der Beschwerdeführerin im Grundsatz\nauch gar nicht behauptet, dass der Gebäudeinhalt (oder auch die nach Gebäudezweck differenzierten Gebührenansätze pro Kubikmeter Gebäudeinhalt) für die\nFestsetzung der Anschlussgebühren kein taugliches Kriterium bildet. Einen Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass\n22\ndie nachträglichen Anschlussgebühren in einem Missverhältnis zu den getätigten\nneuen Investitionen stünden (vgl. Beschwerde, S. 10 Ziff. III./23.). Damit übersieht die Beschwerdeführerin, dass bei einer Bemessung der Anschlussgebühren\nnach dem Gebäudeinhalt (und gegebenenfalls Nutzungszweck der Baute)\nnachträgliche Veränderungen nicht unberücksichtigt bleiben können, weil sonst\nderjenige, der gleich zu Beginn mehr investiert, schlechter dastünde als derjenige, der erst später zusätzliche Investitionen vornimmt (vgl. vorne Erw. 2.4). Bei\ngesamthafter Betrachtung der früher bezahlten Anschlussgebühren einschliesslich der hier zu beurteilenden Zusatzgebühr bei Änderung wird jedoch keine Gebührenhöhe erreicht, die mit dem Vorteil des Anschlusses (oder auch dem nach\ndem Verursacherprinzip darauf entfallenden Kostenanteil) in keinem vernünftigen\nVerhältnis steht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es\nnicht darauf an, welchen Einfluss jeder Teil der gesamthaft getätigten Investitionen auf den Wasserbezug bzw. Abwasseranfall hat (vgl. entspr. Urteil des Bundesgerichts 2P.53/2007 vom 22.6.2007 Erw. 2.5). Und schliesslich ist die Investitionshöhe für die Festsetzung der Gebühr (nach dem aktuell gültigen Reglement)\nnicht massgeblich.\n\n"}