{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b842a8ad61a7c27bbada8ca98ced02c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_104_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_104", "Checksum": "3134918592f1815a62d5438cd1d6d82e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich\num eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf\neine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle,\nwelche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus\nzureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im\nVertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie\nim Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten\n(BGE 143 V 95 Erw. 3.6.2 mit weiteren Hinweisen).\n\nDie Beschwerdeführerin beruft sich auf einen Mailverkehr zwischen ihrem\nRechtsvertreter und dem kommunalen Bausekretär vom 19. Januar 2016 (Bfact. 8 = Vi-act. 14). Bei diesem informellen Mailverkehr, in welchem nicht vertieft\nauf ein konkretes Bauprojekt eingegangen wird, kann nicht von einer vorbehaltlosen Auskunft der zuständigen Behörden gestützt auf eine konkrete Angelegen-\n\n19\nheit und Anfrage gesprochen werden. Zwar enthält die Mailanfrage den Betreff\n\"P.________strasse in Altendorf: Anschlussgebühren\" und verweist der Rechtsvertreter auf die ursprüngliche Gebührenerhebung. Konkret fragt er an, ob bei einer Erweiterung des Eingangsbereichs etc. und bei einer internen Umgestaltung\nnur für die Mehrkubatur Gebühren zu bezahlen seien, was vom Bausekretär kurz\nmit \"genau!\" beantwortet wurde. Von einer Umnutzung und deren möglichen\nAuswirkungen auf die Gebühren ist in dieser Kommunikation nicht die Rede und\nder Bausekretär musste entsprechend nicht Stellung zu dieser Frage nehmen.\nDer Rechtsvertreter spricht bauliche Veränderungen an, was eine Umnutzung\nnicht zwingend beinhaltet. Und auch vom Charakter dieser Kommunikation her\ndurfte die Beschwerdeführerin, respektive ihr Rechtsvertreter, nicht von einer\nverbindlichen Auskunft ausgehen und schliesslich ist für die Festsetzung der Anschlussgebühren der Bausekretär auch nicht die zuständige Behörde. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nicht vor, die zuständige Tiefbaukommission\nhabe ihr gegenüber auf eine konkrete Anfrage eine verbindliche Auskunft erteilt,\ngestützt auf welche sie nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen habe. Mithin liegt keine bindende Auskunft vor und die Berufung\nder Beschwerdeführerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben geht daher\nfehl.\n\n4.1 Die Beschwerdeführerin ist zudem der Ansicht, dass die nochmalige Erhebung der Anschlussgebühr gegen das Verursacherprinzip (Art. 60a GSchG) verstosse, und zusätzlich die Höhe der verfügten Anschlussgebühren in krasser\nForm auch das Äquivalenzprinzip verletze, da weder das Kanalisations- noch\ndas Wassernetz angepasst oder modifiziert werden müssten, und es nicht sein\nkönne, dass bei einem Investitionsvolumen von Fr. 1.5 Mio. nachträgliche\nAnschlussgebühren für Wasser und Abwasser in der Höhe von beinahe\nFr. 300'000.-- (gemäss ursprünglicher Verfügung der Tiefbaukommission Altendorf vom 28.6.2017; vgl. Vi-act. 23) erhoben würden, womit verhindert werde,\ndass das Gebäude energetisch saniert werde und die gesetzlich vorgeschriebenen Entrauchungsmassnahmen umgesetzt würden (vgl. Beschwerde, S. 10\nZiff. III./23.).\n\n4.2 Die Vorinstanz hat sich demgegenüber zur Vereinbarkeit der Gebührennachzahlung mit dem Äquivalenzprinzip und/oder dem Verursacherprinzip\ngemäss Art. 60a GSchG nicht geäussert.\n\n4.3 Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des\nVerhältnismässigkeitsgrundsatzes dar (BGE 128 I 46 Erw. 4a). Es bestimmt,\ndass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven\n\n20\nWert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 132 II 371 Erw. 2.1 S. 375; BGE 126 I 180 Erw. 3a/bb S. 188).\nDie Rechtsprechung verlangt deshalb seit langem, dass sich die Gebühren für\nden Anschluss an die Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung nach dem\nMass des Vorteils richten, der dem Grundeigentümer dadurch entsteht (BGE 109\nIa 325 Erw. 6a).\n\nBei der Erhebung von Abwasserabgaben ist zusätzlich des Verursacherprinzip\n(Art. 60a GSchG) zu beachten. Es verlangt, dass bei der Bemessung periodischer Benutzungsgebühren die produzierte Abwassermenge berücksichtigt wird.\nAuf Anschlussgebühren findet es ebenfalls Anwendung. Es schreibt vor, dass die\nGebührenhöhe grundsätzlich den Anteil der Erstellungskosten der Kanalisationsanlagen ausmacht, der auf den fraglichen Anschluss entfällt. Da dieser Kostenanteil ungefähr dem Vorteil für den Grundeigentümer entspricht, ergeben sich\naus dem Verursacherprinzip keine wesentlich anderen Anforderungen als aus\ndem bereits erwähnten Äquivalenzprinzip (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n2P.53/2007 vom 22.6.2007 Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts\n2C_101/2007 vom 22.8.2007 Erw. 4.3).\n\n"}