{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b842a8ad61a7c27bbada8ca98ced02c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_104_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_104", "Checksum": "3134918592f1815a62d5438cd1d6d82e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Der im konkreten\nFall für das Gebäude (insgesamt) massgebliche Einheitspreis von Fr. 210.-- je m3\numbauten Raumes entspricht ungefähr dem Richtwert für ein Lagerhaus der\nBauklasse II (Baukosten Fr. 150 – 225 je m3) oder dem für ein Werkstattgebäude\nder Bauklasse III (Baukosten Fr. 200 – 300 je m3) oder auch einem Mischwert\nvon ungefähr 3/5 Bauklasse II (Baukosten Fr. 150 – 225 je m3) und 2/5 Bauklasse IV (Baukosten Fr. 250 – 350 je m3) (vgl. Schätzerhandbuch, Bewertung von\n17\nImmobilien, Stand 1998, Hrsg. Schweiz. Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten SVKG und Schätzungsexperten-Kammer/Schweiz. Verband\nder Immobilien-Treuhänder SEK/SVIT [im Folgenden: Schätzerhandbuch], Tabelle 2 \"Richtwerte für die Bestimmung des Neubauwertes (Stand 1995)\"). Bemerkenswert ist, dass Einheitspreise für einzelne Gebäudeabteilungen (z.B. Wohnbauten, Lagerhallen) nicht (gesondert) berücksichtigt wurden. Dies lässt darauf\nschliessen, dass das Gebäude (insgesamt) als Mischbaute mit ganz unterschiedlichen Gebäudezwecken bewertet wurde.\n\n3.6 Damit zeigt sich in Bezug auf den Gegenstand der Baubewilligung und die\nBestimmung des Neubauwerts gemäss kantonaler Güterschatzung insgesamt\nein gemischtes Bild. Zwar handelte es sich bei der Überbauung des angeschlossenen Grundstückes (bereits seit Anschluss des Neubaus an die öffentlichen\nVersorgungs- und Entsorgungsnetze der Gemeinde) zweifellos um ein Gewerbegebäude (mit Wohnung und Büro im Attikageschoss). Gemäss ursprünglicher\nBaubewilligung gehörten dazu aber in grösserem Umfange auch Lagerflächen\nund -räume. Insbesondere auch im Erdgeschoss (EG), ersten und zweiten Obergeschoss (1. + 2. OG) war in der Baubewilligung aus lärmschutzrechtlichen\nGründen (unstrittig) eine Verteilung von 3/5 Lagerflächen zu 2/5 Arbeitsplätzen\nvorgesehen (vgl. Vi-act. 3). Wie der durch den Architekten der Beschwerdeführerin erstellten kubischen Berechnung entnommen werden kann (vgl. Bf-act. 9 = Viact. 22), sollen durch die vorgesehene Nutzungsänderung (Umnutzung von Lo-\ngistik- in Verkaufsflächen) und die in diesem Zusammenhang geplanten baulichen Massnahmen (Fassadensanierung, interne Erschliessung und neuer Eingangsbereich mit Treppenhaus und Lift) im Erdgeschoss (EG) und in den beiden\nObergeschossen (1. + 2. OG) nur noch in wesentlich geringerem Umfang Lagerflächen ausgeschieden werden. Durch die Nutzungsänderung bei Räumlichkeiten und Flächen, welche aufgrund ihrer baurechtlichen Bedeutung (z.B. neuerliche Überprüfung der Zonenkonformität, Immissionen, Anforderungen an die Erschliessung, Fahrzeugabstellplätze) auch bewilligungspflichtig sind, liegt zweifellos eine (zumindest teilweise) Änderung in der Art der Überbauung des angeschlossenen Grundstückes bzw. Benützung der angeschlossenen Liegenschaft\nvor. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer (zumindest teilweisen) Änderung\nin der Art der Überbauung des angeschlossenen Grundstücks bzw. Benützung\nder angeschlossenen Liegenschaft (Art. 54 Abs. 2 WVR; Art. 24 Abs. 5 AR) ausgegangen.\n\n3.7 Gleichzeitig lässt sich feststellen, dass ein sachlicher Zusammenhang der\nbaulichen Veränderungen und Massnahmen (Fassadensanierung, interne Erschliessung und neuer Eingangsbereich mit Treppenhaus und Lift) mit den Ände-\n\n18\nrungen in der Art der Benützung der angeschlossenen Liegenschaft besteht. Die\nBeschwerdeführerin kann deshalb nicht geltend machen, dass keine Anschlussgebühren zu entrichten sind, weil es sich um (blosse) Instandhaltungs- und Instandstellungsarbeiten handeln würde, oder Baumassnahmen, durch welche\nWertverbesserungen vorgenommen werden, ohne dass Raum neu geschaffen\nwerde (Art. 54 Abs. 1 nWVR; Art. 24 Abs. 1 AR). Als solche kommen neben Renovationsarbeiten (Erneuerung von Bestehendem) insbesondere energiesparende Massnahmen (Energiespar-Installationen) in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_656/2008 vom 29.5.2009 Erw. 3.5). Vorausgesetzt wird jedoch, dass\ndie baulichen Massnahmen in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Ursache der Gebührenerhebung (Änderungen in der Art der Überbauung des angeschlossenen Grundstückes bzw. Benützung der angeschlossenen Liegenschaft)\nstehen. Dies trifft hier auf die baulichen Massnahmen (Fassadensanierung, interne Erschliessung und neuer Eingangsbereich mit Treppenhaus und Lift) nicht zu.\n\n3.8 Die Beschwerdeführerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht\nauf den Vertrauensschutz berufen, um keine Anschlussgebühren entrichten zu\nmüssen (vgl. Beschwerde, S. 7 Ziff. III./14.).\n\n"}