{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b842a8ad61a7c27bbada8ca98ced02c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_104_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_104", "Checksum": "3134918592f1815a62d5438cd1d6d82e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2017 104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kausalabgaben (Wasser- und Abwasseranschlussgebühren) | Kausalabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:25:12", "Checksum": "5bbdcaf54c130c334a6e3d638c5f3198", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2017 104\nRegeste:\nKausalabgaben (Wasser- und Abwasseranschlussgebühren) | Kausalabgaben\n\nAusgangspunkt für die Beurteilung von allfälligen Änderungen in Bezug auf den\nGebäudeinhalt und/oder Nutzungszweck der Baute müssen die Verhältnisse im\nZeitpunkt des Anschlusses an die öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsnetze der Gemeinde bilden. Dementsprechend ist vorliegend zu prüfen, was Gegenstand der ursprünglichen Baubewilligung der Baubewilligungsbehörden war,\nund von welchem Nutzungszweck und Ausbaustandard das Schätzungsamt bei\nder kantonalen Güterschatzung (Neuschätzung im Auftrag der Gemeinde für die\nBerechnung der Anschlussgebühren) ausgegangen war. Auf (gegebenenfalls\ndavon abweichende) spätere Änderungen in der Art der Benützung der angeschlossenen Liegenschaft, insbesondere ohne dass für die betreffende Änderung\nder Nutzungsart die erforderliche Bewilligung eingeholt worden wäre, kann es\ndagegen richtigerweise nicht ankommen, daraus kann die Beschwerdeführerin\nnichts zu ihren Gunsten ableiten (siehe nachfolgend).\n\n3.4 Was im vorliegenden Fall den Gegenstand der (ursprünglichen) Baubewilligung anbetrifft, gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass die im lärmtechnischen Bericht vom 22. April 1991 empfohlenen Massnahmen (vgl. Vi-act. 3) zum\nBestandteil der Baubewilligung erklärt wurden. Darin wurde festgestellt, dass\nausser im Dachgeschoss (DG) in allen Geschossen (EG, 1. + 2. OG) an der\nNordfassade des Gebäudes (angrenzend an die Autobahn A3) die Immissionsgrenzwerte für (lärmempfindliche) Betriebsräume überschritten wurden, weshalb\nim Baugesuch für diese Fassaden Schallschutzmassnahmen auszuweisen waren. Im Weiteren wurde festgehalten, dass mit der in den Plänen vom 18. März\n1991 im Erdgeschoss (EG), ersten und zweiten Obergeschoss (1. + 2. OG) vorgesehenen Anordnung der Lager und Arbeitsbereiche, wonach (zwischen den\nAchsen C-D-E-F) Lagerflächen entlang der Nordfassade vorgesehen und Arbeitsplätze nur entlang der Südfassade (zwischen den Achsen A-B-C) geplant\nseien, die entsprechenden Immissionsgrenzwerte eingehalten werden könnten.\nEine neue Beurteilung und die Forderungen von weiteren Massnahmen bei einer\nallfälligen Änderung der Nutzungsart blieben durch die Baubewilligungsbehörden\nausdrücklich vorbehalten (vgl. Vi-act. 4, 6 u. 7). Von der Beschwerdeführerin wird\nim Grundsatz auch nicht bestritten, dass aus Gründen des Lärmschutzes in der\nBaubewilligung (im EG, 1. + 2. OG) eine Verteilung von 3/5 Lager zu 2/5 Arbeitsplätzen vorgesehen war (vgl. Stellungnahme Bf, S. 3 Ziff. III./1.). Insofern können\ndie (gegebenenfalls) von der ursprünglichen Baubewilligung abweichenden Nutzungsänderungen/Umnutzungen bei Räumlichkeiten und Flächen (z.B. von La-\n\n16\ngerraum zu Arbeitsraum) durch die ursprüngliche Baubewilligung grundsätzlich\nnicht als gedeckt gelten.\n\nDen Akten kann nirgends entnommen werden, dass seit der ursprünglichen Baubewilligung (mit den betreffenden Auflagen in Sachen Lärmschutz sowie dem\nBewilligungsvorbehalt für eine allfällige Änderung der Nutzungsart) später von\nder Beschwerdeführerin um eine Bewilligung für eine Nutzungsänderung ersucht\nworden wäre, zumal dies auch schon unter dem alten Wasserversorgungs-\nReglement (aWVR) und altem Kanalisations-Reglement (aKR) gegebenenfalls\neine Nachzahlung von Anschlussgebühren bzw. Kanalisations- und Klärbeiträgen\nzur Folge gehabt hätte, soweit damit gleichzeitig infolge Um- oder Erweiterungsbauten bzw. baulicher Massnahmen eine Erhöhung des Zeitbauwertes des Gebäudes (und/oder eine Erhöhung der Bewohnerwerte; ARA-Beitrag) einhergegangen wäre (vgl. Art. 56 aWVR und Art. 31 aKR; zit. vorne Erw. 1.3). Mangels\nBewilligung für eine nachträgliche Änderung der Nutzungsart und gegebenenfalls\nauch entsprechender Nachzahlung der Anschlussgebühren sowie Kanalisationsund Klärbeiträge rechtfertigt es sich, dass sich die Beschwerdeführerin für die\nFestlegung der Zusatzgebühren bei Änderung auf die der ursprünglichen Baubewilligung zugrunde liegende Nutzungsart behaften lassen muss.\n\n3.5 Gemäss Schätzungsreglement über die steueramtliche Schätzung von\nnichtlandwirtschaftlichen Grundstücken vom 17. April 1984 (in Kraft ab 1.6.1984;\nmit Änderungen per 1.1.1987 und 1.1.1990) gilt als Neubauwert der Kostenaufwand, der für die Erstellung eines Gebäudes zum Zeitpunkt des massgebenden\nBewertungsstichtages erforderlich ist (vgl. Schätzungsreglement, Ziff. II./6.1 in\nVerbindung mit Ziff. II./3.3.3). Wie im vorliegenden Fall aus der Schätzungsverfügung vom 2. März 1994 hervorgeht, wurde der Neubauwert des Gebäudes von\nFr. 11'928'000.-- (Werte gültig ab 1.1.1993) nicht anhand von gültigen Bauabrechnungen festgelegt, sondern durch Multiplikation des ermittelten Rauminhaltes mit den erfahrungsgemässen Kosten pro m3 umbauten Raumes (konkret\n56'800 m3 multipliziert mit Fr. 210.-- pro m3) bestimmt (Vi-act. 8).\n\n"}