{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b842a8ad61a7c27bbada8ca98ced02c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_104_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_104", "Checksum": "3134918592f1815a62d5438cd1d6d82e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Die Beschwerdeführerin beruft sich im Wesentlichen darauf, dass keine Änderungen in der Art\nder Überbauung vorliegen würden, weil Gegenstand der (ursprünglichen) Baubewilligung ein Gewerbegebäude (Versandhaus mit einem grossen Logistikanteil) und keine Lagerhalle gewesen sei, das Gebäude auch in der bewilligten\nForm gebaut und von der Behörde abgenommen sowie immer als Gewerbegebäude und nicht als Lagerhalle benutzt worden sei (vgl. insb. Beschwerde, S. 13\nZiff. III./31. u. 34.). Es liege weder eine Umnutzung vor, noch würden – abgesehen vom Einbau eines zusätzlichen Lifts – Veränderungen vorgenommen, die\nnicht der Werterhaltung und Gebäudesanierung dienten (vgl. insb. Beschwerde,\nS. 13 Ziff. III./35.). Gemäss den im Baubewilligungsverfahren eingereichten Unterlagen seien (lediglich) der Rückbau einer bestehenden internen Erschliessung\nund deren Neuerstellung an einem zentraleren Ort sowie die energetische Sanierung der Fassade inkl. Fenster vorgesehen (gewesen), verbunden mit der Neugestaltung der Fassade im Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Eingangs an der Südfassade (vgl. insb. Beschwerde, S. 13 Ziff. III./34.).\n\nNach Ansicht der Beschwerdeführerin fehlt es damit an einer Grundlage für die\nVerfügung von (nachträglichen) Anschlussgebühren, da durch die vorgesehene\nUmnutzung eines Teils des Erdgeschosses (EG), des ersten und zweiten Obergeschosses (1. + 2. OG) von einem gewerblichen Zweck (Büro/ Logistik/ Verkaufsladen) in Lager- und Ausstellungsräume die Art der Überbauung des angeschlossenen Grundstückes nicht verändert werde und der Umbau zu keiner anderen Nutzung führe, womit Art. 54 Abs. 2 nWVR und Art. 24 Abs. 5 AR nicht\n\n14\nanwendbar seien (vgl. Beschwerde, S. 9 Ziff. III./21. und S. 10 Ziff. III./22.). Durch\ndie geplanten Baumassnahmen würden Instandhaltungs- und Instandstellungsarbeiten vorgenommen, ohne dass Raum neu geschaffen werde, weshalb\ngemäss Ausnahmeregelung Wasserversorgungsreglement (Art. 54 Abs. 1\nnWVR) und Abwasserreglement (Art. 24 Abs. 1 AR) keine Anschlussgebühren zu\nentrichten seien (vgl. Beschwerde, S. 8 f. Ziff. III./20. u. 22.).\n\n3.2 Demgegenüber begründet die Vorinstanz die Nachforderung von Anschlussgebühren im Wesentlichen damit, dass das ursprünglich bewilligte Bauprojekt vorwiegend als Lager bewilligte Flächen und Räume umfasst habe. Seit\nder Fertigstellung des bewilligten Projektes hätten weder die Bauherrschaft noch\ndie späteren Nutzer der Gewerberäume um die Bewilligung einer Nutzungsänderung für die vorwiegend als Lager bewilligten Flächen und Räume ersucht. Aufgrund der bewilligten Projekte gehe man zu Recht davon aus, dass das bestehende Gebäude mehrheitlich Lagerräume umfasse (vgl. insb. Vernehmlassung,\nZiff. III./3.2. f.).\n\nBei den geplanten Baumassnahmen handle es sich mitnichten um geringfügige\nInstandstellungsarbeiten. Bei einer veranschlagten Bausumme von Fr. 1.5 Mio.\nsei von neubauartigen Veränderungen auszugehen. Zudem sei durch das vorgesehene publikumsorientierte Verkaufsgeschäft von einer erheblichen Änderung\nder Nutzung auszugehen, die eine Neuberechnung der Anschlussbeiträge mit\nAbzug der bereits bezahlten Beiträge gemäss Art. 54 Abs. 2 nWVR und Art. 24\nAbs. 5 AR rechtfertige (vgl. insb. Vernehmlassung, Ziff. III./6.4. f. u. 6.13.).\n\n3.3 Für die Beantwortung der Frage, ob von einer Änderung in der Art der\nÜberbauung des angeschlossenen Grundstückes gesprochen werden kann, ist\nvon der grundsätzlichen Überlegung auszugehen (vgl. vorne Erw. 2.4), dass sich\ndie Pflicht zur Nachzahlung daraus ergibt, dass nachträgliche Veränderungen der\nBemessungsgrundlagen (wie z.B. Gebäudemehrwerte, Mehrkubaturen) – insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit – zu entsprechenden\nNachforderungen führen müssen. Wenn bei der Bemessung der Anschlussgebühren aufgrund des Gebäudeinhalts je nach Gebäudezweck (Wohnbauten,\nBüro- und Gewerbebauten, Öffentliche Gebäude, Garagen, Neben- und Industriebauten, Lager ohne angegliederten Betrieb) differenziert wird, versteht sich,\ndass auch (qualitative) Änderungen in der Art der Benützung der angeschlossenen Liegenschaft (Nutzungsänderungen/Umnutzungen) zu Nachforderungen\nführen können. Während bei Erweiterungs-, Um- und Ausbauten die zusätzliche\nAnschlussgebühr ohne weiteres aufgrund des Mehrvolumens (Mehrkubatur) ermittelt werden kann, bemisst sich die Zusatzgebühr bei Änderungen in der Art\nder Benützung der angeschlossenen Liegenschaft (z.B. Änderung von Wohn- zu\n15\nBüronutzung, von Lagerraum zu Arbeitsraum etc.) konsequenterweise aufgrund\nder Erhöhung des Gebührenansatzes infolge des geänderten Nutzungszwecks.\n\n"}