{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b842a8ad61a7c27bbada8ca98ced02c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_104_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_104", "Checksum": "3134918592f1815a62d5438cd1d6d82e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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In Fällen, wo die Bemessungsmethode lediglich\ndie tatsächliche Überbauung einer Liegenschaft berücksichtigt, wird es\ngrundsätzlich auch von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als zulässig erachtet, dass bei einer nachträglichen Veränderung der Bemessungsgrundlage\neine ergänzende Anschlussgebühr erhoben wird, wenn die massgebenden Vorschriften eine entsprechende Nachforderung vorsehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2P.53/2007 vom 22.6.2007 Erw. 2.2; 2P.232/2006 vom 16.4.2007 Erw.\n3.6 mit weiteren Hinweisen). Wo die Bemessung nach dem gleichen Kriterium\nwie die bereits bezahlte frühere Abgabe erfolgt, ergibt sich die Pflicht zur Nachzahlung daraus, dass Veränderungen der Bemessungsgrundlage zu Nachforderungen führen müssen, weil sonst derjenige, der gleich zu Beginn eine grössere\nBaute erstellt, höhere Anschlussgebühren bezahlen müsste als derjenige, der\nspäter ein bereits bestehendes Gebäude aus- oder umbaut (vgl. Urteile des Bun-\n\n12\ndesgerichts 2C_341/2009 vom 17.5.2010 Erw. 3.2; 2P.53/2007 vom 22.6.2007\nErw. 2.5).\n\nDem folgt auch die Praxis der Verwaltungsgerichte anderer Kantone. Sonst\nkommt es zu Rechtsungleichheiten zwischen Eigentümern, die von Anfang an\nein aufwendiges Gebäude erstellen, und solchen, die ihr Gebäude später durch\nVerbesserungen auf den gleichen Ausbaustandard bringen (vgl. Urteil Verwaltungsgericht Aargau vom 14.11.1984 publiziert in: ZBl 1985 405 Erw. 3a 407 f.).\nSolche Nachforderungen müssen beim Vorliegen einer hinreichenden kommunalen Rechtsgrundlage zulässig sein, könnte ja sonst zum Beispiel durch etappenweises Bauen die Bezahlung der angemessenen Gebühr umgangen werden,\nwas unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit nicht zugelassen werden\nkann (vgl. Urteil Verwaltungsgericht Bern VGE 18923 vom 23.9.1993 publiziert in\nBVR 1994 458 Erw. 3b S. 461 mit weiteren Hinweisen).\n\n2.5 Auch im vorliegenden Fall sind die Grundlagen für die Nachforderung von\nergänzenden Anschlussgebühren gegeben.\n\nDadurch, dass nach altem Wasserversorgungs-Reglement 1981 (aWVR) und altem Kanalisations-Reglement 1981 (aKR) die Anschlussgebühren bzw. Kanalisa-\ntions- und Klärbeiträge aufgrund von Gebäudewerten (und Bewohnerwerten;\nARA-Beitrag) bestimmt wurden, ist bei der Festsetzung der früher bezahlten\n(einmaligen) Anschlussgebühren lediglich die tatsächliche Überbauung der Liegenschaft berücksichtigt worden. Entsprechend enthielten auch schon das alte\nWasserversorgungs-Reglement (aWVR) und alte Kanalisations-Reglement (aKR)\nausdrücklich eine Regelung, wonach bei Erhöhung des Zeitbauwertes (oder der\nErhöhung der Bewohnerwerte; ARA-Beitrag) infolge Um- oder Erweiterungsbauten bzw. baulicher Massnahmen die Anschlussgebühren bzw. Kanalisations- und\nKlärbeiträge nachzuzahlen waren (vgl. Art. 56 Abs. 2 aWVR bzw. Art. 31 aKR).\n\nDas neue Wasserversorgungsreglement 2010 (nWVR) wie auch das neue Abwasserreglement 2010 (AR) stellen nunmehr auf den Gebäudeinhalt (mit nach\nGebäudezweck differenzierten Gebührenansätzen pro Kubikmeter Gebäudeinhalt) als massgebendes Bemessungskriterium für die Festsetzung der Anschlussgebühren ab. Auch bei dieser Bemessungsmethode wird lediglich die\ntatsächliche Überbauung einer Liegenschaft berücksichtigt. Entsprechend sehen\ndeshalb nun auch das neue Wasserversorgungsreglement (Art. 54 Abs. 2\nnWVR) wie auch das neue Abwasserreglement (Art. 24 Abs. 5 AR) ausdrücklich\ndie Anpassung und gegebenenfalls Nachzahlung von Anschlussgebühren vor,\nindem darin geregelt wird, dass bei Änderungen in der Art der Überbauung eines\nangeschlossenen Grundstückes sowie bei Um- und Wiederaufbau die Gebühren\n\n13\nneu zu berechnen und die früher bezahlten Anschlussgebühren in Abzug zu\nbringen sind.\n\nSomit kann festgestellt werden, dass die Nachforderung von ergänzenden Anschlussgebühren (unter gegebenen Voraussetzungen) sich auf eine hinreichende\nkommunale Rechtsgrundlage abstützen lässt, nicht im Widerspruch zum Grundsatz der Einmaligkeit der Anschlussgebühr steht und daher grundsätzlich zulässig ist (vgl. auch bereits VGE II 2015 14 vom 15.12.2016 Erw. 3.5; VGE II 2010\n131 vom 27.1.2011 Erw. 3.2 und VGE II 2008 27 vom 20.11.2008 Erw. 1.4 betr.\nAnpassung der Kanalisationsanschlussgebühren und nachträgliche Einforderung\neines entsprechenden Mehrbetrags bei einem aufgrund eines An- bzw. Umbaus\nvergrösserten Gebäudeinhalts [gemäss Art. 25 Abs. 1 AR der Gemeinde Unteriberg]).\n\n"}