{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b842a8ad61a7c27bbada8ca98ced02c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_104_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_104", "Checksum": "3134918592f1815a62d5438cd1d6d82e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2017 104"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kausalabgaben (Wasser- und Abwasseranschlussgebühren) | Kausalabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:25:12", "Checksum": "5bbdcaf54c130c334a6e3d638c5f3198", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2018 II 2017 104\nRegeste:\nKausalabgaben (Wasser- und Abwasseranschlussgebühren) | Kausalabgaben\n\n2.1 In grundsätzlicher Hinsicht, unter sinngemässer Berufung auf die Einmaligkeit der Anschlussgebühr (vgl. VGE 311/96 vom 29.8.1996 Erw. 2b mit Verweis\nauf BGE 112 Ia 260 Erw. 5a S. 263), macht die Beschwerdeführerin geltend, die\nVorinstanz habe seinerzeit nach Beendigung der Bauarbeiten das neu erstellte\nGewerbehaus mit einer Wohnung reglementskonform durch das Schätzungsamt\n\n10\nder kantonalen Steuerverwaltung schätzen lassen und gestützt auf das Ergebnis\ndieser kantonalen Güterschatzung die einmaligen Wasser- und Abwasser- resp.\nKanalisationsanschlussgebühren erhoben. Das Wasserversorgungs- (aWVR)\nund das Kanalisationsreglement (aKR) vom 10. März 1981, welche für die Erhebung der Gebühren massgeblich gewesen seien, hätten zur Bemessung der Gebühren auf die reinen Gebäudekosten abgestellt. Diese Gebühren seien bezahlt\nworden und es könnten deshalb nicht nochmals Anschlussgebühren erhoben\nwerden (vgl. insb. Beschwerde, S. 13 Ziff. III./32. f.).\n\n2.2 Der Grundsatz der Einmaligkeit der Anschlussgebühr basiert darauf, dass\ndie Anschlussgebühr mit dem konkreten Anschluss an die öffentlichen Versor-\ngungs- und Entsorgungsnetze der Gemeinde oder ihrer Anstalten fällig wird (vgl.\nVGE II 2011 7 vom 30.3.2011 Erw. 3.3.1). Die Baute der Beschwerdeführerin ist\nbereits vor Jahren an das öffentliche Versorgungs- und Entsorgungsnetz der\nGemeinde Altendorf angeschlossen worden – mit Einschätzungsverfügung vom\n9. Juni 1994 wurden von der Werkkommission der Gemeinde Altendorf, gestützt\nauf das damals geltende Wasserversorgungsreglement 1981 (aWVR) und Kanalisationsreglement 1981 (aKR), einmalige Wasseranschlussgebühren von\nFr. 178'920.-- (entsprechend 15 Promille des Neubauwerts gemäss kantonaler\nGüterschatzung) sowie einmalige Kanalisationsbeiträge von Fr. 190'848.-- (entsprechend 16 Promille vom Neubauwert gemäss kantonaler Güterschatzung)\nund Klärbeiträge von Fr. 7'000.-- (entsprechend Anzahl Bewohnerwerte 35 à\nFr. 200.--) erhoben (Bf-act. 5 = Vi-act. 9) (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.).\n\n2.3 Eine angeschlossene überbaute Liegenschaft kann sich verändern, indem\ndie bestehende Baute an-, um- oder wiederaufgebaut oder die Liegenschaft\ngänzlich oder teilweise neu überbaut wird. In den kommunalen Reglementen\nwerden die Konsequenzen dieser Sachverhalte unterschiedlich geregelt.\n\nGemeinden, die die Anschlussgebühr aufgrund von Gebäude- und Bewohnerwerten bestimmen, verlangen in der Regel eine Nachzahlung bei einer durch\nbauliche Massnahmen bedingten Wertsteigerung des Gebäudes oder Erhöhung\nder Bewohnerwerte, wobei diese Gebührenpflicht erst greift, wenn die Wertsteigerung oder die Erhöhung der Bewohnerwerte einen bestimmten Prozentsatz\nübersteigt (vgl. VGE 330/94 vom 5.10.1994 Erw. 2b mit Hinweis auf die damals\ngeltenden KR der Gemeinden Lachen, Unteriberg und Oberiberg). In diesen Fällen sind die Gebühren gemäss den Ansätzen für Neubauten nachzuzahlen, wobei die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass bei der Berechnung der gebührenpflichtigen Wertsteigerung grundsätzlich von jenem (teuerungsbedingt aufgerechneten) Wert auszugehen ist, für welchen bereits Anschlussgebühren bezahlt wurden oder bei ordnungsgemässer Veranlagung hät-\n11\nten bezahlt werden müssen (vgl. VGE 311/96 vom 29.8.1996 Erw. 2b; VGE\n330/94 vom 5.10.1994 Erw. 2b). Die Gebühr wird somit in solchen Fällen gestützt\nauf die (durch Erweiterung, Zweckänderung oder Wiederaufbau erfolgte) Wertsteigerung berechnet (vgl. VGE II 2011 7 vom 30.3.2011 Erw. 3.3.1 publiziert in\nEGV-SZ 2011 B 5.1 S. 58 ff.; VGE 708/99 vom 17.12.1999 Erw. 3b publiziert in\nEGV-SZ 1999 Nr. 21 S. 68 ff.; VGE 705/97 vom 27.6.1997 Erw. 3b).\n\nGemeinden, die die Anschlussgebühr nicht (oder nicht mehr) aufgrund von Ge-\nbäude- und Bewohnerwerten bestimmen, sondern den Gebäudeinhalt (gegebenenfalls mit nach Gebäudezweck differenzierten Gebührenansätzen pro Kubikmeter Gebäudeinhalt) als massgebliches Kriterium heranziehen, sehen in der\nRegel bei Änderungen in der Art der Überbauung oder Benützung einer angeschlossenen Liegenschaft, sowie bei Wiederaufbau eine Anpassung der Anschlussgebühren und Nachentrichtung des entsprechenden Mehrbetrags vor\n(vgl. VGE II 2011 7 vom 30.3.2011 [Gemeinde Oberiberg] publiziert in EGV-SZ\n2011 B 5.1 S. 58 ff.; VGE II 2010 131 vom 27.1.2011 [Gemeinde Unteriberg];\nVGE II 2008 27 vom 20.11.2008 [Gemeinde Unteriberg]). In diesen Fällen ist es\nnach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, die Mehrkubatur als\nBemessungsgrundlage für die zusätzliche Anschlussgebühr heranzuziehen, unabhängig davon, wie die Anschlussgebühr für die vorbestehende Baute berechnet wurde (vgl. VGE II 2015 14 vom 15.12.2016 Erw. 3.5; VGE II 2008 27 vom\n20.11.2008 Erw. 1.4; VGE 708/99 vom 17.12.1999 Erw. 3d publiziert in EGV-SZ\n1999 Nr. 21 S. 68 ff.).\n\n"}