{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b842a8ad61a7c27bbada8ca98ced02c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_104_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_104", "Checksum": "3134918592f1815a62d5438cd1d6d82e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Oktober 2010 lautet auszugsweise wie folgt:\nArt. 54\n(1) Für den Anschluss an die WVA und die Mitbenützung der\nWasserversorgungsanlagen wird eine Anschlussgebühr erhoben.\nSie beträgt:\nBauten pro m3 umbauter Raum nach SIA-Norm Nr. 416\npro m3 Wohnbauten Fr. 11.00\nBüro- und Gewerbebauten, Öffentliche Gebäude,\nGaragen, Neben- und Industriebauten Fr. 7.00\nLagerhallen ohne angegliederten Betrieb Fr. 3.50\n(…)\nKeine Anschlussgebühren sind zu entrichten für Instandhaltungs- und\nInstandstellungsarbeiten sowie für Baumassnahmen, durch welche\nWertverbesserungen vorgenommen werden, ohne dass Raum neu geschaffen\nwird.\n(2) Bei Änderungen in der Art der Überbauung eines angeschlossenen\nGrundstückes sowie bei Um- und Wiederaufbau sind die Gebühren neu zu\nberechnen. Die früher bezahlte Anschlussgebühr ist in Abzug zu bringen. Eine\nRückerstattung ist ausgeschlossen.\nBei Abbruch oder Zerstörung ohne Ersatzbau auf derselben Parzelle erfolgt\nkeine Rückerstattung einer früher bezahlten Anschlussgebühr.\n(3) …\n(4) Für industrielle und gewerbliche Betriebe kann der Gemeinderat die\nAnschlussgebühren unter Berücksichtigung der Art und Menge der\nWasserbereitschaft bis 50% erhöhen oder ermässigen. Abweichungen werden\nnur aufgrund eines ausgewiesenen Fachberichtes bewilligt.\n\n(…)\n\nArt. 60\n(1) Die einmaligen Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer\nbzw. Baurechtsberechtigter der angeschlossenen Liegenschaft war. Veräussert\nein Eigentümer sein Grundstück bevor aufgelaufene oder gestundete Beiträge\noder Gebühren getilgt sind, haftet der Erwerber neben dem bisherigen\nEigentümer für die Beitrags- und Gebührenausstände.\n\nDas Abwasserreglement (AR) der Gemeinde Altendorf gültig ab 1. Oktober\n2010 lautet auszugsweise wie folgt:\nArt. 22\n(1) Die Grundeigentümer entrichten für den Bau und Betrieb der öffentlichen\nAbwasseranlagen:\n9\na) einen einmaligen Erschliessungsbeitrag;\nb) eine einmalige Anschlussgebühr;\nc) wiederkehrende Benützungsgebühren.\n(2) Die Höhe der Beiträge und Gebühren wird im Sinne der nachfolgenden\nBestimmungen berechnet. Der Gemeinderat kann von dieser Berechnungsart\nabweichen, wenn die Höhe der Beiträge und Gebühren im Einzelfall dem\nNutzen, den das Grundstück durch den Bau, Unterhalt und Betrieb der\nAbwasseranlagen erfährt, offensichtlich nicht entspricht. Abweichungen werden\nnur aufgrund eines ausgewiesenen Fachberichtes bewilligt.\n(…)\n(5) Die einmaligen Beiträge und Gebühren schuldet, wer im Zeitpunkt der Fälligkeit\nEigentümer bzw. Baurechtsberechtigter der angeschlossenen Liegenschaft war.\nVeräussert der Eigentümer sein Grundstück bevor aufgelaufene oder\ngestundete Beiträge oder Gebühren getilgt sind, haftet der Erwerber neben dem\nbisherigen Eigentümer für die Beitrags- und Gebührenausstände.\n\nArt. 24\n(1) Für den Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz und die Mitbenützung\nder Kläranlagen wird eine Anschlussgebühr erhoben. Sie beträgt:\na) Bauten mit Baubewilligung ab 1. Februar 1969\nKanalisationsbeitrag, Bauten pro m3 umbauter Raum nach SIA-Norm Nr. 416\n- Wohnbauten Fr. 11.00\n- Büro- und Gewerbebauten\nÖffentliche Gebäude, Garagen\nNeben- und Industriebauten Fr. 7.00\n- Lagerhallen ohne angegliederten Betrieb Fr. 3.50\n- ARA-Beitrag je Bewohnergleichwert (BW):\nBauten ohne Kläreinrichtungen Fr. 200.00\nBauten mit Kläreinrichtungen Fr. 100.00\nb) (…)\nFür die Berechnung der Bewohnergleichwerte (BW) gelten die jeweils gültigen\nVSA-Richtlinien.\nKeine Anschlussgebühren sind zu entrichten für Instandhaltungs- und\nInstandstellungsarbeiten sowie für Baumassnahmen, durch welche\nWertverbesserungen vorgenommen werden, ohne dass Raum neu geschaffen\nwird.\n(2) Die Anschlussgebühr wird im Zeitpunkt des Anschlusses an das\nKanalisationsnetz fällig. Bei Neu-, Um- und Ersatzbauten hat der\nBewilligungsnehmer bei Baubeginn 80% der gestützt auf die\nAnschlussbewilligung festgelegten Anschlussgebühren zu bezahlen.\n(3) (…)\n(4) Für industrielle und gewerbliche Betriebe kann der Gemeinderat die\nAnschlussgebühr unter Berücksichtigung der Art und Menge des Abwassers je\nnach Belastungsgrad für eine ARA erhöhen oder ermässigen. Abweichungen\nwerden nur aufgrund eines ausgewiesenen Fachberichtes bewilligt.\n(5) Bei Änderungen in der Art der Überbauung eines angeschlossenen\nGrundstückes sowie bei Um- und Wiederaufbau sind die Gebühren neu zu\nberechnen. Die früher bezahlte Anschlussgebühr ist in Abzug zu bringen. Eine\nRückerstattung ist ausgeschlossen.\n(6) (…)\n\n"}