{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b842a8ad61a7c27bbada8ca98ced02c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_104_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_104", "Checksum": "3134918592f1815a62d5438cd1d6d82e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Die\nAnschlussgebühr wird in Promillen des Zeitbauwertes des erschlossenen\nGebäudes, gemäss kantonaler Güterschatzung, im Zeitpunkt des Anschlusses (bei\nNeubauten: Neubauwertes) berechnet. Sind die Gebäudeeigentümer juristische\nPersonen, so wird der Zeitwert durch einen, vom Gemeinderat bestimmten\nSchatzer ermittelt.\nBei Erhöhung des Zeitwertes infolge Um- oder Erweiterungsbauten ist die\nAnschlussgebühr nachzuzahlen.\nFür Neu-, An- und Umbauten mit Eingang des Baugesuches ab 1. Juni 1981\nbeträgt die Anschlussgebühr 15 Promille.\n\n7\nDas Kanalisations-Reglement (aKR) der Gemeinde Altendorf vom 10. März\n1981 lautete auszugsweise wie folgt:\nArt. 26 [Kanalisations- und Klärbeiträge von Neubauten]\n\nAn die Erstellung der Abwasseranlagen haben die Grundeigentümer aller durch\nArt. 6 nicht ausgenommenen Neubauten in der Gemeinde Altendorf folgende\neinmalige Beiträge zu leisten:\na) an die Kanalisation 16 o/oo vom Zeitbauwert gemäss kantonaler\nGüterschatzung.\nb) an die Abwasserreinigungsanlage: je Bewohnerwert\nNeubauten mit Abwasserfaulräumen oder Klärgruben Fr. 100.--\nNeubauten ohne Kläreinrichtungen Fr. 200.--\nAlle Bauten mit Baubewilligung ab 1. Februar 1969 gelten als Neubauten und\nhaben die Beiträge nach Art. 26 zu leisten. 100 % der mutmasslichen Beiträge sind\nvor Baubeginn fällig, die definitive Rechnungsstellung erfolgt aufgrund der\nkantonalen Güterschätzung.\n(…)\n\nArt. 29 [Industrie und Gewerbe]\n\nIndustrie- und Gewerbebetriebe leisten ihre Beiträge an die\nAbwasserreinigungsanlage gemäss Art. 24b und 26b nach Einwohnergleichwerten,\nwelche aufgrund der VSA-Richtlinien ermittelt werden.\nDie Beiträge an die Kanalisationsanlagen werden nach dem Zeitbauwert gemäss\nkantonaler Güterschatzung berechnet.\n(…)\n\nArt. 31 [Beitragsnachzahlung]\n\nBei der Erhöhung des Zeitbauwertes (gemäss kantonaler Güterschatzung) oder\nder Erhöhung der Bewohnerwerte infolge baulicher Massnahmen, sind die\nBeiträge nach Art. 24 und Art. 26 nachzuzahlen.\n\n1.4 Das neue Wasserversorgungsreglement (nWVR) und das neue Abwasserreglement (AR) der Gemeinde Altendorf beide gültig ab 1. Oktober 2010 sehen\nunverändert vor, dass für den Anschluss an die WVA und die Mitbenützung der\nWasserversorgungsanlagen (Art. 54 Abs. 1 nWVR), bzw. für den Anschluss an\ndas öffentliche Kanalisationsnetz und die Mitbenützung der Kläranlagen (Art. 24\nAbs. 1 AR), eine Anschlussgebühr erhoben wird. Neu wird jedoch (u.a.) bestimmt, dass die Anschlussgebühren nach Massgabe des Gebäudevolumens\n(und je Bewohnergleichwert; ARA-Beitrag) bemessen werden, wobei die Bemessung je nach Gebäudezweck (Wohnbauten, Büro- und Gewerbebauten, Lagerhallen ohne angegliederten Betrieb) differenziert wird. Der Ansatz für Wohnbauten beläuft sich auf Fr. 11.-- pro Kubikmeter Gebäudeinhalt, der Ansatz für Büround Gewerbebauten, Öffentliche Gebäude, Garagen, Neben- und Industriebauten auf Fr. 7.-- pro Kubikmeter Gebäudeinhalt und der Ansatz für Lagerhallen\n\n8\nohne angegliederten Betrieb auf Fr. 3.50 pro Kubikmeter Gebäudeinhalt (vgl.\nArt. 54 Abs. 1 nWVR bzw. Art. 24 Abs. 1 Bst. a AR).\n\nBei Änderungen in der Art der Überbauung eines angeschlossenen Grundstückes sowie bei Um- und Wiederaufbau sind die Gebühren neu zu berechnen.\nDie früher bezahlte Anschlussgebühr ist in Abzug zu bringen. Eine Rückerstattung ist ausgeschlossen (vgl. Art. 54 Abs. 2 nWVR bzw. Art. 24 Abs. 5 AR).\n\nKeine Anschlussgebühren sind zu entrichten für Instandhaltungs- und Instandstellungsarbeiten sowie für Baumassnahmen, durch welche Wertverbesserungen\nvorgenommen werden, ohne dass Raum neu geschaffen wird (Art. 54 Abs. 1\nletzter Satz nWVR bzw. Art. 24 Abs. 1 letzter Satz AR).\n\n"}