{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b842a8ad61a7c27bbada8ca98ced02c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_104_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_104", "Checksum": "3134918592f1815a62d5438cd1d6d82e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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November\n2017 (Postaufgabe am gleichen Tag) rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist\nvon 20 Tagen Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit\nfolgendem Rechtsbegehren:\n1. Es sei der Beschluss des Gemeinderates Altendorf vom 20. Oktober 2017\naufzuheben und die Verfügung der Tiefbaukommission Altendorf betreffend\nErhebung von Wasseranschlussgebühren gemäss Art. 54\nWasserversorgungsreglement und Abwasseranschlussgebühren gemäss Art.\n24 Abwasserreglement vollumfänglich aufzuheben und statt dessen die\nWasseranschlussgebühren auf CHF 0.00 und die\nAbwasseranschlussgebühren ebenfalls auf CHF 0.00 festzulegen.\n\n5\n2. Eventuell seien die Wasseranschlussgebühren von CHF 191‘989.00 und\ndie Abwasseranschlussgebühren von CHF 191‘989.00 um 50 % auf je\nCHF 95‘994.50 zu reduzieren.\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der\nBeschwerdegegnerin.\n\nG. Mit Verfügung vom 28. November 2017 überweist der Regierungsrat die\nBeschwerde gestützt auf § 52 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n(VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 als Sprungbeschwerde zum Entscheid\nans Verwaltungsgericht.\n\nH. Mit Vernehmlassung ans Verwaltungsgericht vom 21. Dezember 2017\nbeantragt der Gemeinderat Altendorf die kostenfällige Abweisung der\nBeschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\nDie A.________ AG hält in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2018 dazu an\nihren Anträgen fest.\n\nDer Gemeindesrat Altendorf schliesst in seiner Stellungnahme vom 15. Februar\n2018 unverändert auf Abweisung der Beschwerde.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Im Kanton Schwyz erheben die Gemeinden nach § 51 des kantonalen Pla-\nnungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 für den Anschluss an die Versorgungs- und Entsorgungsnetze der Gemeinde oder ihrer\nAnstalten einmalige Anschlussbeiträge oder Anschlussgebühren und für die\nBenützung wiederkehrende Betriebsgebühren (Abs. 1). Schuldpflicht, Voraussetzungen und Höhe der Abgaben sind in den Grundsätzen in einem Reglement\nfestzulegen (§ 51 Abs. 2 PBG).\n\n1.2 Im Bereich des Abwasserrechts schreibt das Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG; SRSZ 712.110) vom 19. April 2000 in Anwendung des bundesrechtlich vorgeschriebenen Verursacherprinzips (Art. 3a, 60a\ndes Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer [GSchG; SR 814.20] vom\n24.1.1991) zudem ebenfalls vor, dass die Gemeinden die Aufwendungen für die\nSiedlungsentwässerung durch a) Anschlussgebühren; b) Benutzungsgebühren;\nund c) Abgeltungen und Beiträge von Bund und Kanton decken. Zusätzlich können sie im Abwasserreglement Erschliessungsbeiträge vorsehen.\n\nDie Anschlussgebühr wird für den erstmaligen Anschluss einer Baute oder Anlage an das öffentliche Kanalisationsnetz sowie bei wesentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen erhoben (§ 33 Abs. 1 EGzGSchG). Gemäss § 33\n6\nAbs. 2 EGzGSchG sind für die Festsetzung der Anschlussgebühr einzeln oder\nkombiniert zu berücksichtigen:\na) die massgebende Nutzfläche;\nb) der Wert der Bauten und Anlagen;\nc) der umbaute Raum der Bauten und Anlagen;\nd) die maximal möglichen Einwohnergleichwerte;\ne) der Versickerungsanteil von nicht verschmutztem Abwasser.\n\nDie Anschlussgebühr wird mit dem Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz fällig. Das Reglement der Gemeinde kann Teilzahlungen oder provisorische\nZahlungen bei der Erteilung der Baubewilligung vorsehen. Es legt die Fälligkeit\nder Anschlussgebühr in den übrigen Fällen fest (§ 33 Abs. 3 EGzGSchG).\n\n1.3 Das alte Wasserversorgungs-Reglement der Gemeinde Altendorf vom\n10. März 1981 (aWVR) und das alte Kanalisations-Reglement der Gemeinde Altendorf vom 10. März 1981 (aKR) sahen (u.a.) vor, dass für den Anschluss an die\nWVA und die Mitbenützung der bestehenden Wasserversorgungsanlagen eine\neinmalige Anschlussgebühr erhoben wird (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 aWVR), bzw. die\nGrundeigentümer von bestehenden Gebäuden und von Neubauten an die Erstellung der Abwasseranlagen einmalige Kanalisations- und Klärbeiträge zu leisten\nhaben (Art. 24 und Art. 26 aKR). Die (einmaligen) Anschlussgebühren wurden in\nPromillen des Zeitbauwerts des erschlossenen Gebäudes, gemäss kantonaler\nGüterschatzung, im Zeitpunkt des Anschlusses (bei Neubauten: Neubauwertes)\n(und je Bewohnerwert; ARA-Beitrag) berechnet, wobei die Anschlussgebühren\nbei Erhöhung des Zeitwertes (oder der Erhöhung der Bewohnerwerte; ARA-\nBeitrag) infolge Um- oder Erweiterungsbauten bzw. baulicher Massnahmen\nnachzuzahlen waren (vgl. Art. 56 Abs. 2 aWVR bzw. Art. 31 aKR).\n\nDas Wasserversorgungs-Reglement (aWVR) der Gemeinde Altendorf vom\n10. März 1981 (Inkrafttreten am 1. Juni 1981) lautete auszugsweise wie folgt:\nArt. 56 [Anschlussgebühren]\n\n"}