{"Signatur": "SZ_VG_002", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "b842a8ad61a7c27bbada8ca98ced02c0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_002_II-2017-104_2018-06-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/II_2017_104_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f261851d1e4e84db035f7a6f71d094334af6bb7eb31d76cbf2eea95c74ed02ffc1c449763b0fd827425cc04fafb7e44dbed7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=II_2017_104", "Checksum": "3134918592f1815a62d5438cd1d6d82e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["II 2017 104"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 2. 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Mai 2017 übermittelte die A.________ AG die durch den beauftragten Architekten vorgenommene kubische Berechnung nach SIA-Norm 416\nfür das Geschäftshaus mit Wohnung und Büro im Attikageschoss (Gesamttotal\n56'595 m3) sowie für die Umnutzung von Logistik- in Verkaufsflächen (Gesamttotal 27'427 m3) (vgl. Bf-act. 9 = Vi-act. 22). Zugleich jedoch bemerkte die\nA.________ AG grundsätzlich, dass gemäss Wasserversorgungsreglement\n(Art. 54 nWVR; entspr. Art. 24 AR) für Instandhaltungs- und Instandstellungsarbeiten sowie Baumassnahmen, durch welche Wertverbesserungen vorgenommen würden, ohne dass Raum neu geschaffen werde, keine Anschlussgebühren\nzur Zahlung fällig würden, sowie ihrer Ansicht nach auch keine Umnutzung vorliege, welche eine nochmalige Gebührenerhebung rechtfertige, und daher – bis\nauf die unwesentliche Vergrösserung des Eingangsbereichs – weder für Wasser\nnoch für Abwasser (nachträgliche) Anschlussgebühren geschuldet seien, und\nwenn überhaupt, ein Ausnahmefall gemäss Wasserversorgungsreglement\n(Art. 54 Abs. 4 nWVR) und Abwasserreglement (Art. 24 Abs. 4 AR) vorliege,\nweshalb die Gebühren auf 50 Prozent reduziert werden müssten.\n\n3\nC. Ausgehend zunächst von der übermittelten kubischen Berechnung für das\nGeschäftshaus mit Wohnung und Büro im Attikageschoss (Gesamttotal\n56'595 m3) nahm die Tiefbaukommission der Gemeinde Altendorf mit Verfügung\nvom 28. Juni 2017 (Versand: 11.07.2017) in Anwendung des neuen Wasserversorgungsreglements 2010 (nWVR) und Abwasserreglements 2010 (AR) eine\nNeuberechnung der Wasser- und Abwasseranschlussgebühren (anhand des\numbauten Raums multipliziert mit den nach Gebäudezweck differenzierten Gebührenansätzen pro m3 sowie ARA-Beitrag je Bewohnergleichwert [BW]) vor und\nbrachte davon die früher bezahlten Anschlussgebühren (berechnet in Promillen\ndes Neubauwerts gemäss kantonaler Güterschatzung sowie ARA-Beitrag je Bewohnerwert [BW]) in Abzug. Daraus resultierten für das Bauvorhaben (zunächst)\nergänzende Wasseranschlussgebühren von Total Fr. 155'084.04 inkl. 2.5%\nMwSt und Abwasseranschlussgebühren von Total Fr. 141'071.22 inkl. 8.0%\nMwSt (Bf-act. 11 = Vi-act. 23).\n\nAuf Einsprache der A.________ AG vom 31. Juli 2017 hin (Bf-act. 12 = Viact. 24) zog die Tiefbaukommission der Gemeinde Altendorf ihre Verfügung in\nWiedererwägung und setzte die Wasser- und Abwasseranschlussgebühren mit\nVerfügung vom 18. September 2017 (bzw. anschliessender Rektifizierung vom\n28.9.2017) neu fest (vgl. Bf-act. 16 u. 18 f.). Gestützt auf die kubische Berechnung der Umnutzung von Logistik- in Verkaufsflächen (27'472 m3) multipliziert mit\ndem Gebührenansatz für Büro- und Gewerbebauten von Fr. 7.-- pro m3 (neue\nNutzung) abzüglich Gebührenansatz für Lagerhallen von Fr. 3.50 pro m3 (bisherige Nutzung) ermittelte die Tiefbaukommission nunmehr nachträgliche (ergänzende) Wasseranschlussgebühren von Total Fr. 98'394.36 inkl. 2.5% MwSt und\nAbwasseranschlussgebühren von Total Fr. 103'674.06 inkl. 8.0% MwSt (vgl. Bfact. 19). Im Übrigen verwies die Tiefbaukommission darauf, dass nur der Gemeinderat aufgrund eines ausgewiesenen Fachberichts eine Reduktion der Was-\nser- und Abwasseranschlussgebühren bewilligen könne (vgl. Vi-act. 17).\n\nD. Gegen die Verfügung der Tiefbaukommission der Gemeinde Altendorf vom\n18. September 2017 (bzw. deren Rektifizierung vom 28.9.2017) erhob die\nA.________ AG am 5. Oktober 2017 wiederum Einsprache beim Gemeinderat\nAltendorf (vgl. Bf-act. 20) unter Beilage eines Fachberichts Anschlussgebühren\nder F.________ AG vom 3. Oktober 2017 (Bf-act. 24 = Vi-act. 25) und stellte dazu folgende Rechtsbegehren:\n1. Es sei die Verfügung vom 18. September 2017, versendet am 28. September\n2017, vollumfänglich aufzuheben.\n2. Eventuell seien die Wasseranschlussgebühren und die\nAbwasseranschlussgebühren um mind. 50 % zu reduzieren.\n\n4\n3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der\nEinsprachegegnerin.\n\nNach Ansicht der A.________ AG fehlt es grundsätzlich an den Voraussetzungen für die Erhebung von (nachträglichen) Anschlussgebühren, da im\nVergleich zur früheren Nutzung kein Raum neu geschaffen werde, und auch die\nArt der Überbauung des angeschlossenen Grundstückes nicht geändert werde.\nIn jedem Fall sei gestützt auf den Fachbericht eine Reduktion der Anschlussgebühren auf 50% der Normalgebühr geboten und zulässig.\n\nE. Mit Beschluss vom 20. Oktober 2017 lehnte der Gemeinderat Altendorf die\nEinsprache der A.________ AG gegen die Gebühren sowie das Gesuch um Reduktion der Anschlussgebühren ab (Bf-act. 1 = Vi-act. 26). Zur Begründung wurde angeführt, das Ausmass des geplanten Umbaus und die teilweise Umnutzung\nwürden die Instandhaltungs- und Instandstellungsarbeiten im Sinne von Art. 54\nAbs. 1 nWVR bzw. Art. 24 Abs. 1 AR bei weitem überschreiten. Mit Bezug auf die\nmutmasslichen Baukosten von Fr. 1'500'000.-- und die Umnutzung sei vielmehr\nvon neubauartigen Veränderungen auszugehen, womit die Neuberechnung der\nAnschlussgebühren gemäss Art. 54 Abs. 2 nWVR, bzw. Art. 24 Abs. 5 AR, gerechtfertigt seien. Die ursprüngliche Berechnung der Anschlussgebühren für den\nNeubau habe auf dem Ansatz für Lagerhallen basiert. Die geplante Nutzung sei\nneu als Gewerbe einzustufen, was eine Neuberechnung zum höheren Satz\nrechtfertige. Eine Reduktion der Anschlussgebühren nach Art. 54 Abs. 4 nWVR\nbzw. Art. 24 Abs. 4 des AR sei nicht gerechtfertigt.\n\nAuf ein Wiedererwägungsgesuch der A.________ AG vom 8. November 2017\n(Bf-act. 22) trat der Gemeinderat Altendorf sodann mit Schreiben vom 13. November 2017 nicht ein (Bf-act. 23).\n\n"}