5.5 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist somit für das Einsprache- wie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren abzuweisen. 12 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen (vgl. insbesondere Erw. 4.4.1 f.) abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 13