An dieser Beurteilung ändert die (geringfügige) Korrektur, welche das Verwaltungsgericht in Befolgung des Untersuchungsgrundsatzes und nicht auf Rüge des Beschwerdeführers vorgenommen hat, nichts. Abgesehen davon hat diese 11 Korrektur auf den Einspracheentscheid keine Auswirkungen und dürfte auch inskünftig bei der Ermittlung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers keine erheblichen Auswirkungen zeitigen. Bei dieser Rechts- und Sachlage sind die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung (welche indes auch zu verneinen wäre) wie auch die Bedürftigkeit nicht weiter zu prüfen.