5.4.2 Vorliegend erweist sich die Beschwerde angesichts der vorinstanzlichen Begründung des Einspracheentscheides als aussichtslos. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgericht gehen nicht entscheidend über diejenigen im Einspracheverfahren hinaus. Insbesondere werden nach wie vor keine Belege eingereicht, welche die von der Vorinstanz ermittelten Vermögensverzichte als falsch bzw. unhaltbar widerlegen könnten. Eine Partei, welche für die Kosten selber aufkommen müsste, hätte unter diesen Umständen keine Beschwerde (mehr) erhoben.