5.3.2 Die Vorinstanz hat in Anwendung des gebotenen strengen Massstabes die Notwendigkeit einer (unentgeltlichen) Rechtsverbeiständung des Einsprechers verneint. Zu Recht hat sie den Fall als wenig komplex erachtet, dem auch ohne fundierte Rechtskenntnisse begegnet werden könne. Dies belegt auch die (ergänzende) Einsprachebegründung. Im Wesentlichen wurde dementiert, dass ein Vermögensverzicht vorliege. Rechtsprechungsgemäss stelle ein aufwändiger Lebensstil keinen Verzicht auf Vermögen dar. Falls das Reinvestieren in das Lottospiel als Vermögensverzicht angenommen werde, müsse konsequenterweise auch der dadurch erzielte Gewinn unberücksichtigt bleiben. Belege wurden keine vorgebracht.