9 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren wie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Von Gesetzes wegen ist sowohl das Einsprache- wie das Beschwerdeverfahren kostenlos (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] vom 6.10.2000 bzw. Art. 61 lit. a ATSG).