4.4.2 Diese Korrektur hat zur Folge, dass das anrechenbare Vermögen gemäss der Verfügung vom 9. Mai 2016 neu Fr. 150'122.-- statt Fr. 154'122.-- beträgt, wovon 1/10 entsprechend Fr. 15'012.-- als Einnahmen anzurechnen ist. Am fehlenden Anspruch auf eine EL ändert sich dadurch nichts. Indessen wird die Vorinstanz inskünftig bei der Prüfung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers vom korrigierten Verzichtsvermögen auszugehen haben. 4.5 Die Beschwerde ist somit abzuweisen.